Rz. 133

In den beschriebenen Fälle besteht nicht nur keine interne Haftung, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch der Anspruch auf Befreiung von der im Außenverhältnis bestehenden Verbindlichkeiten, sofern die Voraussetzungen der §§ 662 ff., 670, 257 BGB vorliegen, wobei allerdings maßgeblich auch auf die Fälligkeit der im Außenverhältnis bestehenden Verbindlichkeiten abzustellen ist.

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