Rz. 956

In den Fällen der Kindesunterschiebung, bei denen die Ehefrau den Ehemann glauben lässt, ein durch einen Ehebruch gezeugtes Kind sei seines, kommt trotz des allgemein Haftungsausschlusses für Ehebruch eine Haftung nach § 826 BGB ausnahmsweise dann in Betracht, wenn von Seiten der Ehefrau ein weiteres sittenwidrig schädigendes Verhalten hinzukommt, beispielsweise bei ausdrücklichem Leugnen des Ehebruches, um den Ehemann von weiteren Schritten abzuhalten, etwa einer Vaterschaftsanfechtung bezüglich des aus dem Ehebruch hervorgegangenen Kindes.[842] In einem solchen Fall kann bereits die voreheliche Untreue Schadenersatzansprüche nach sich ziehen, wenn der Ehegatte durch die Beteuerung, alleine er komme als Vater in Betracht, zum Eheschluss bestimmt wurde und die Ehelichkeitsanfechtung unterlassen hat.[843]

Bislang geht die Rechtsprechung davon aus, dass es dazu nicht ausreicht, wenn die Ehefrau den Ehebruch lediglich nicht offenbart,[844] auch wenn in anderem Zusammenhang jüngst eine Pflicht der Ehefrau zur ungefragten Offenbarung eines Seitensprungs angenommen wurde.[845]

[843] BGHZ 80, 235, 238; Wever, Rn 855.
[845] BGH FamRZ 2012, 845, 846; 2012, 1363, 1365, dazu Wever, Rn 854.

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