Normenkette

BGB § 1600b

 

Verfahrensgang

AG Stendal (Aktenzeichen 3 C 1288/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des AG Stendal vom 27.7.1999 – 3 C 1288/97 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 4.000 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger und die Mutter des Beklagten haben am 25.7.1986 geheiratet. Der Beklagte ist am 15.11.1987 geboren. Im Jahre 1992 haben sich der Kläger und die Mutter des Beklagten getrennt. Die Ehe wurde mit rechtskräftigem Urteil des AG Stendal vom 8.4.1998 geschieden. Die elterliche Sorge für den Beklagten wurde seiner Mutter übertragen.

Mit am 18.11.1997 eingegangener und am 10.9.1998 zugestellter Klage hat der Kläger Ehelichkeitsanfechtungsklage nach altem Recht erhoben.

Er hat behauptet, er sei nicht der Vater des Beklagten. Die Kindesmutter habe – unstreitig – während der Empfängniszeit auch mit einem anderen Mann geschlechtlich verkehrt. Hiervon habe er allerdings erst im Dezember 1996 Kenntnis erhalten.

Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass er nicht der Vater des Beklagten sei.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, der Kläger habe bereits vor seiner, des Beklagten, Geburt gewusst, dass er möglicherweise wegen des Ehebruchs der Kindesmutter nicht der Vater sei. Dies sei dem Kläger von seiner, des Beklagten, Mutter anlässlich eines Gespräches im März/April 1987 mitgeteilt worden.

Das AG hat nach Einholung eines Blutgruppengutachtens, wonach der Kläger als Vater des Beklagten auszuschließen ist, und Durchführung einer Beweisaufnahme dazu, wann der Kläger davon Kenntnis erhalten hat, dass die Kindesmutter während der gesetzlichen Empfängniszeit mit einem anderen Mann geschlechtlich verkehrt hat, durch Parteivernehmung und Vernehmung von Zeugen mit Urteil vom 27.7.1999 die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte habe die zweijährige Anfechtungsfrist gem. § 1594 BGB a.F. nicht eingehalten, weil der Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bewiesen habe, dass der Kläger bereits vor der Geburt des Beklagten gewusst habe, dass der Beklagte möglicherweise nicht von ihm abstamme. Hierbei hat sich das AG vorrangig auf die Aussage der Mutter des Beklagten gestützt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Er greift die Beweiswürdigung des AG an und wiederholt im Übrigen sein erstinstanzliches Vorbringen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des AG Stendal vom 27.7.1999 abzuändern und festzustellen, dass er nicht der Vater des Beklagten sei.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Senat hat Beweis erhoben zum Zeitpunkt der Kenntnis des Klägers von dem Ehebruch der Kindesmutter durch Vernehmung des Klägers sowie der Kindesmutter als Partei und Vernehmung der Zeuginnen I., S.Sn. und M.Sn.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zunächst zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, keinen Erfolg. Ergänzend ist lediglich Folgendes anzumerken:

Soweit der Kläger die Beweiswürdigung des AG angegriffen hat, ist der Senat auf Grund der im Berufungsverfahren wiederholten Beweisaufnahme ebenfalls davon überzeugt, dass der Kläger bereits vor der Geburt des Beklagten, nämlich im März/April 1987, Kenntnis davon erhalten hat, dass die Mutter des Beklagten in der gesetzlichen Empfängniszeit nicht nur mit ihm sondern auch mit einem anderen Mann geschlechtlich verkehrt hat und er möglicherweise nicht der Vater des Beklagten ist. Die Mutter des Beklagten hat bei ihrer Vernehmung als Partei im Berufungsverfahren wie schon bei ihrer erstinstanzlichen Vernehmung erneut bestätigt, dass sie dem Kläger dies im März/April 1987 mitgeteilt habe. Der Senat hat trotz der gegenteiligen Angaben des Klägers bei seiner erneuten Parteivernehmung keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Mutter des Beklagten und der Richtigkeit ihrer Angaben. Die erneute Beweisaufnahme hat im Vergleich zur erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme zu keinen neuen Erkenntnissen geführt, so dass auf die zutreffenden Ausführungen der erstinstanzlichen Beweiswürdigung zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

Wusste der Kläger aber schon im März/April 1987, dass die Mutter des Beklagten in der gesetzlichen Empfängniszeit mit einem anderen Mann geschlechtlich verkehrt hat, so hatte er in diesem Zeitpunkt schon die Kenntnis i.S.v. § 1594 BGB a.F. (Ehelichkeitsanfechtung) bzw. § 1600b BGB n.F. (Vaterschaftsanfechtung) von den Umständen, die gegen seine Vaterschaft sprachen. Denn grundsätzlich gehört ein Ehebruch der Kindesmutter, wie hier, während der gesetzlichen Empfängniszeit zu den Umständen, deren Kenntnis die Anfechtungsfrist in Lauf setzt. Das gilt selbst dann, wenn auch der Ehemann der Kindesmutter – wie hier unstreitig – dieser während der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat und es den Umständen nach nicht ausgeschlossen erscheint, dass das Kind aus d...

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