Michael Brix, Alexander Erbarth
Rz. 857
Gem. der Legaldefinition des § 516 BGB ist die Schenkung eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Bei der Schenkung steht also der Wille im Vordergrund, den anderen einseitig aus Freigiebigkeit begünstigen zu wollen, ohne dass dieser Wille auf der Verfolgung des Zwecks der Gestaltung der gemeinsamen ehelichen Verhältnisse beruht.
Rz. 858
Dagegen geht es dem Zuwendenden bei der ehebezogenen Zuwendung nicht um eine einseitig begünstigende Bereicherung des anderen, sondern um die Ausgestaltung oder Sicherung der ehelichen Lebens- und Versorgungsgemeinschaft; er geht von deren Fortbestand und davon aus, dass ihm deshalb der dem anderen zugewendete Gegenstand letztlich erhalten bleiben wird. Eine solche ehebezogene Zuwendung ist ein familienrechtlicher Vertrag eigener Art, der Grundlage des in der Regel gleichzeitig vorgenommenen dinglichen Zuwendungsaktes ist. Dieser Vertrag ist im Allgemeinen darauf ausgerichtet, die eheliche Lebens- bzw. Versorgungsgemeinschaft auszugestalten. Die Zweckbestimmung im Besonderen liegt entweder darin, dass dem anderen Ehegatten eine Vermögensförderung zu Teil wird oder Vermögen auf den Ehegatten verlagert wird, der das geringere Haftungsrisiko hat oder um die Altersversorgung des anderen Ehegatten zu verbessern. Die Zuwendung hat insgesamt ihren Grund in der Ehe. In Abgrenzung zur Schenkung ist von einer ehebezogenen Zuwendung auszugehen, wenn der Zuwendung die Vorstellung oder Erwartung zugrunde liegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde oder die Zuwendung sonst um der Ehe willen und als Beitrag zu ihrer Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung erbracht wird. Der entscheidende Unterschied liegt somit im subjektiven Bereich, nicht im objektiven Tatbestand. Die objektive Unentgeltlichkeit der Zuwendung ist sowohl bei der ehebezogenen Zuwendung und bei der Schenkung Voraussetzung. Es ist für die Abgrenzung deshalb der subjektive Bereich mit der Zweckrichtung der Zuwendung ausschlaggebend.
Rz. 859
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze können eigentlich nur noch Weihnachts-, Geburtstags- oder andere Gelegenheitsgeschenke als Schenkungen angesehen werden. Die Annahme einer Schenkung ist also die Ausnahme. In der Regel handelt es sich bei einer Zuwendung unter Eheleuten um eine ehebezogene Zuwendung.
Rz. 860
Die Bezeichnung einer Zuwendung unter Ehegatten in einer notariellen Urkunde als Schenkung schließt die Annahme nicht aus, dass es sich entgegen der Wortwahl in Wahrheit um eine ehebezogene Zuwendung handelt. Zwar kommt der Wortwahl in einer notariellen Urkunde für die Einschätzung des rechtsgeschäftlichen Inhalts der beurkundeten Erklärungen erhebliches Gewicht zu, weil diese Urkunde die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Dadurch ist jedoch das Gericht seiner sich aus § 133 BGB ergebenden Verpflichtung nicht enthoben, den wirklichen Willen der Vertragsparteien zu erforschen. Dies gilt vor allem in den Fällen der Zuwendungen unter Eheleuten, die in der herkömmlichen notariellen Praxis zumindest bis 1983 meist als Schenkungen beurkundet worden sind, um das Rechtsgeschäft der Grunderwerbssteuerpflicht zu entziehen.
Rz. 861
Die ehebedingte Zuwendung findet ihre Geschäftsgrundlage im Fortbestand der Ehe. Diese Geschäftsgrundlage entfällt regelmäßig mit der endgültigen Trennung der Ehegatten.
Ein Rückabwicklungsanspruch ergibt sich dann gem. § 313 BGB aus den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage. (siehe hierzu näher § 5 Ausgleichsmechanismen)