Leitsatz

Die von 1969 bis 1984 miteinander verheirateten Parteien vereinbarten in einer notariellen Urkunde im Jahre 1982 Gütertrennung, den Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs sowie gegenseitigen Unterhaltsverzicht.

Im Jahre 1983 trafen sie privatschriftlich eine Scheidungsfolgenvereinbarung, in der sie u.a. regelten, dass die Ehefrau bei Veräußerung der Steuerberaterpraxis ihres Ehemannes einen einmaligen Auszahlungsanspruch von 150.000,00 DM erhalten solle.

Die Parteien stritten über die Wirksamkeit der privatschriftlichen Vereinbarung. Die Ehefrau erhob Feststellungsklage und begehrte Klarstellung dahin, dass die privatschriftliche Vereinbarung aus dem Jahre 1983 wirksam sei. Das erstinstanzliche Gericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen wandte sich der Beklagte mit seiner Berufung.

Sein Rechtsmittel hatte Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Feststellungsklage der Ehefrau, mit der sie die Feststellung der Wirksamkeit der Scheidungsfolgenvereinbarung aus dem Jahre 1983 begehrte, für unbegründet. Es folgte insoweit der Rechtsprechung des BGH, wonach die unentgeltliche Überlassung eines Vermögensgegenstandes unabhängig vom Fortbestand der Ehe als Schenkung anzusehen sei, während von einer ehebezogenen Zuwendung dann auszugehen sei, wenn die Vermögensüberlassung um der Ehe willen und als Beitrag zu deren Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgte und der Zuwendende die Vorstellung oder Erwartung hegte, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben oder er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde (vgl. BGH BGH v. 17.1.1990 - XII ZR 1/89, MDR 1990, 716 = FamRZ 1990, 600; v. 23.4.1997 - XII ZR 20/95, MDR 1997, 742 = FamRZ 1997, 933).

Der entscheidende Unterschied liege somit im subjektiven Bereich, nicht im objektiven Tatbestand. Bei der Schenkung stehe der Wille, den anderen einseitig aus Freigiebigkeit begünstigen zu wollen, im Vordergrund. Bei der ehebezogenen Zuwendung gehe es dem Zuwendenden nicht um eine einseitig begünstigende Bereicherung des anderen, sondern um die Ausgestaltung oder Sicherung der ehelichen Lebens- und Versorgungsgemeinschaft.

Mit Rücksicht auf die damals von der Ehefrau beabsichtigte Scheidung verneinte das OLG das Vorliegen einer ehebedingten Zuwendung und ging vorliegend von einem Schenkungsversprechen aus, das - da die Scheidungsfolgenvereinbarung lediglich privatschriftlich getroffen worden war - dem Formerfordernis des § 518 Abs. 2 BGB nicht entsprach und danach gem. § 125 BGB als nichtig anzusehen war.

 

Hinweis

Wird in einer notariellen Urkunde ausdrücklich von einer Schenkung gesprochen, so ist diesem Umstand nach der neuen Rechtsprechung des BGH eine hohe Bedeutung beizumessen (BGH v. 28.3.2006 - X ZR 85/04, BGHReport 2006, 1029 = FamRZ 2006, 1022 = FamRB 2006, 231).

Die Abgrenzung der Schenkung von der ehebezogenen Zuwendung kann in den Fällen, in denen in neueren notariellen Urkunden nicht ausdrücklich von einer Schenkung die Rede ist, oft relativ einfach vorgenommen werden. Eine Einigung über die Unentgeltlichkeit einer Zuwendung, somit eine Schenkung, liegt nur dann vor, wenn der Vermögensgegenstand unabhängig vom Fortbestand der Ehe weggeben wird. Während intakter Ehe ist dies in der Regel nicht anzunehmen. Insbesondere bei der Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück geht der gebende Ehegatte regelmäßig unausgesprochen davon aus, damit zur Verwirklichung oder Ausgestaltung bzw. Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft beizutragen. Grundlage der Zuwendung ist aber grundsätzlich auch die Vorstellung oder Erwartung des Zuwendenden, die eheliche Lebensgemeinschaft werde auch weiterhin Bestand haben.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 04.10.2006, 15 UF 50/06

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