Rz. 22
Ein Recht zur Weigerung der Nutzung des beA kann sich auch nicht aus einer "architektonisch" (technischen) Unsicherheit des beA heraus ergeben,[9] siehe hierzu ergänzend auch § 1 Rdn 45 in diesem Werk. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Pflichteinführung des beA scheiterte ebenfalls.[10] Zur bestehenden beA-Erstregistrierungs- und Abrufpflicht und der damit verbundenen Berechtigung zur Kammerumlage hat auch der BGH in der Vergangenheit bereits entschieden.[11]
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