Rz. 22

Ein Recht zur Weigerung der Nutzung des beA kann sich auch nicht aus einer "architektonisch" (technischen) Unsicherheit des beA heraus ergeben,[9] siehe hierzu ergänzend auch § 1 Rdn 45 in diesem Werk. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Pflichteinführung des beA scheiterte ebenfalls.[10] Zur bestehenden beA-Erstregistrierungs- und Abrufpflicht und der damit verbundenen Berechtigung zur Kammerumlage hat auch der BGH in der Vergangenheit bereits entschieden.[11]

[9] BGH, Urt. v. 22.3.2021 – AnwZ (Brfg) 2/20, NJW 2021, 2206; die eingelegte Anhörungsrüge wurde zurückgewiesen, da keine Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise vorlag: BGH (Senat für Anwaltssachen), Beschl. v. 16.6.2021 – AnwZ (Brfg) 2/20, BeckRS 2021, 21184.
[11] BGH, Urt. v. 11.1.2016 – AnwZ (Brfg) 335/15, NJW 2016, 1025; BGH, Beschl. v. 23.5.2019 – AnwZ (Brfg) 15/19, NJW-RR 2019, 1391.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?