Dr. Gudrun Doering-Striening
Rz. 24
Die Bestellung eines Betreuers bedeutet nicht, dass das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen deswegen völlig aufgehoben wäre. Die Anordnung einer Betreuung berührt nicht zwingend die Geschäftsfähigkeit und endet auch nicht zwingend in der Geschäftsunfähigkeit. Der Betreute kann daher grundsätzlich selbst weiter am Rechtsverkehr teilnehmen (Einschränkung ist der angeordnete Einwilligungsvorbehalt des § 1825 BGB; § 103 BGB a.F.). Seine Wünsche haben im Übrigen oberste Priorität.
Wenn Körper, Gesundheit, Leben und Freiheit betroffen sind, lässt es der Gesetzgeber ausreichen, dass der Volljährige einwilligungsfähig ist.
a) Einwilligungsfähigkeit im Arztrecht
Rz. 25
§ 630d Abs. 1 BGB bestimmt, dass der Behandelnde vor der Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, verpflichtet ist, die Einwilligung des Patienten einzuholen:
Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach § 1827 Abs. 1 S. 1 BGB (§ 1901a Abs. 1 S. 1 a.F.) die Maßnahme gestattet oder untersagt.
Rz. 26
Für die Errichtung einer Patientenverfügung bestimmt § 1827 BGB (§ 1901a BGB a.F.), dass der Betroffene nur einwilligungsfähig sein muss. Die Patientenverfügung ist bindend, wenn sie der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entspricht und erlaubt den Vertretern nicht, eigene Entscheidungen zu treffen.
Rz. 27
§ 630e Abs. 5 BGB bestimmt sogar ausdrücklich, dass selbst dann, wenn nur noch der Vertreter die Einwilligung erteilen kann, die wesentlichen Umstände nach Abs. 1 auch dem einwilligungsunfähigen Patienten entsprechend seinem Verständnis zu erläutern sind, soweit dieser aufgrund seines Entwicklungsstandes und seiner Verständnismöglichkeiten in der Lage ist, die Erläuterung aufzunehmen, und soweit dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft. Zu den wesentlichen Umständen gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.
Rz. 28
Anders als in vermögensrechtlichen Angelegenheiten kann es bei klarer Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen in gesundheitlichen Fragen zu einer Konkurrenz zwischen der Entscheidung seines gewillkürten oder gesetzlichen Vertreters nicht kommen. Hat das Gericht einen Betreuer für die Gesundheitsfürsorge bestellt, dann soll zwar in der Regel davon ausgegangen werden, dass der Betroffene seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Zwingend ist das nicht. Der Gesetzgeber geht in § 1827 Abs. 4 BGB (§ 1901a Abs. 4 BGB a.F.) nämlich selbst davon aus, dass auch ein unter Betreuung stehender Mensch eine wirksame Patientenverfügung errichten kann und der Betreuer den Betreuten in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit, eine Patientenverfügung errichten zu können, hinweisen und ihn bei dessen Wunsch bei der Errichtung der Patientenverfügung unterstützen soll.
b) Vorrang der Wünsche des Betroffenen, § 1821 BGB (§ 1901 Abs. 3 BGB a.F.)
Rz. 29
Selbst dann, wenn der Betroffene einwilligungsunfähig ist, hat ein Betreuer nach § 1821 Abs. 2 S. 3 BGB (§ 1901 Abs. 3 BGB a.F.) den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit die Person des Betreuten oder dessen Vermögen hierdurch nicht erheblich gefährdet würde oder soweit dies dem Betreuer nicht zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will. Diesen hat der Betreuer zu entsprechen.
c) Assistenz geht vor Vertreterhandeln – Behindertenrechtskonvention
Rz. 30
Art. 12 Abs. 3 Behindertenrechtskonvention regelt:
Zitat
"Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit benötigen."
Das bedeutet, dass – unter Berücksichtigung der Ressourcen des Betroffenen und seines sozialen Umfeldes – die Assistenz Vorrang vor Vertretungsregelungen hat, die mit einer Einschränkung der Handlungsfähigkeit einhergehen. Dies findet Ausdruck in dem im Jahr 2023 in Kraft tretenden neuen Betreuungsrecht. Auch der unter Betreuung stehende, aber einwilligungsfähige Patient entscheidet daher allein über seine medizinische Behandlung.
Rz. 31
Fazit
Es gilt der Vorrang der persönlichen Entscheidung des einwilligungsfähigen Volljährigen bei allen Entscheidungen, die Körper, Leben, Gesundheit und Freiheit betreffen. Für den aus Vertragsrecht (Auftrag/Geschäftsbesorgung) abzuleitenden Pflichtenkreis eines Vorsorgebevollmächtigten dürfte nichts anderes gelten. Dieser Vorrang findet seinen stärksten Ausdruck im Patientenverfügungsrecht, das den Vertreter an die im einwilligungsfähigen Zustand abge...