Rz. 13

Mutterschaftsgeld wird in den letzten sechs Wochen vor der Geburt (§ 3 Abs. 1 MuSchG) und bis acht Wochen (u.U. auch 12 Wochen) nach der Geburt (§ 3 Abs. 2 MuSchG) gezahlt (§ 19 Abs. 1 MuSchG). Nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 SGB I ist das Mutterschaftsgeld (§ 19 MuSchG[11]), soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 BEEG, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 BEEG nicht übersteigt, unpfändbar. Das Elterngeld kann bis zu 1.800,00 EUR monatlich betragen. Durch den Verweis auf § 10 BEEG ist die Unpfändbarkeit jedoch auf maximal 300,00 EUR monatlich begrenzt. Dies gilt nach § 19 Abs. 1 MuSchG aber nur für Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind.

 

Rz. 14

Nach § 19 Abs. 2 MuSchG erhalten Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, wenn sie bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind, für die Zeit der Schutzfristen (s. zuvor) sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld zulasten des Bundes, höchstens jedoch insgesamt 210,00 EUR. Das Mutterschaftsgeld wird diesen Frauen auf Antrag vom Bundesamt für Soziale Sicherung gezahlt. Frauen, die während der Schutzfristen von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis wechseln, erhalten von diesem Zeitpunkt an ebenfalls Mutterschaftsgeld nach § 19 Abs. 1 MuSchG.

 

Rz. 15

Da in § 54 Abs. 3 Nr. 2 SGB I ausdrücklich nur auf § 19 Abs. 1 MuSchG verwiesen wird, gilt die betragsmäßige Unpfändbarkeit nur für Frauen, die einer gesetzlichen Krankenkasse angehören.

 

Rz. 16

Ähnliche Gelder oder Zuschüsse, die aufgrund beamten- oder soldatenrechtlicher Vorschriften gezahlt werden, sind Arbeitseinkommen und nur nach Maßgabe von § 850c ZPO unpfändbar.

 

Rz. 17

Von der Unpfändbarkeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 SGB I ebenfalls ausgenommen ist ein gezahlter Zuschuss nach § 20 MuSchG. Dieser wird vom Arbeitgeber gezahlt, ist mithin Teil des Arbeitseinkommens.

[11] Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung v 23.5.2017 (BGBl I 2017, 1228), zuletzt geändert durch Art. 57 des Gesetzes v. 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2652).

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