Rz. 279
Umstritten ist die Berechnung, wenn der Partei nur teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Hier ist wiederum zu differenzieren:
a) Die Partei führt den Rechtsstreit in vollem Umfang, obwohl Prozesskostenhilfe nur teilweise bewilligt worden ist
Rz. 280
Beispiel
Der Beklagte will seinen Anwalt mit der Abwehr einer gegen ihn gerichteten Klage in Höhe von 20.000 EUR beauftragen und bittet ihn zunächst, hierfür Prozesskostenhilfe zu beantragen. Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe lediglich zur Abwehr eines Teilbetrages in Höhe von 12.000 EUR bewilligt. Im Übrigen wird die Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Die bedürftige Partei beauftragt den Anwalt ungeachtet dessen, das Verfahren in voller Höhe durchzuführen. Nach mündlicher Verhandlung ergeht ein Urteil.
Der Anwalt erhält zunächst die volle Prozesskostenhilfe-Vergütung im Umfang der Bewilligung, also nach dem Wert von 12.000 EUR:
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 417,30 EUR |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 385,20 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 822,50 EUR |
19 % USt, Nr. 7008 VV | 156,28 EUR |
Summe | 978,78 EUR |
Darüber hinaus erhält er die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung aus dem vollen Wert (20.000 EUR) und aus dem Wert der PKH-Bewilligung (12.000 EUR):
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 20.000 EUR) | 964,60 EUR |
./. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 12.000 EUR) | – 785,20 EUR |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 20.000 EUR) | 890,40 EUR |
./. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 12.000 EUR) | – 724,80 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR |
./. Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV | – 20,00 EUR |
Zwischensumme | 345,00 EUR |
19 % USt, Nr. 7008 VV | 65,55 EUR |
Summe | 410,55 EUR |
Insgesamt erhält der Anwalt also:
Prozesskostenhilfe-Vergütung aus der Staatskasse | 978,78 EUR |
Wahlanwaltsgebühren vom Mandanten | 410,55 EUR |
Summe | 1.389,33 EUR |
b) Nach teilweiser Prozesskostenhilfe-Bewilligung wird der Rechtsstreit nur im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe durchgeführt
Rz. 281
Beispiel
Der Anwalt wird von der bedürftigen Partei beauftragt, für eine beabsichtigte Klage in Höhe von 25.000 EUR Prozesskostenhilfe zu beantragen. Das Gericht ordnet einen Termin im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren an und bewilligt nach mündlicher Verhandlung im Prüfungsverfahren Prozesskostenhilfe lediglich in Höhe von 20.000 EUR; in Höhe der weiteren 5.000 EUR sieht das Gericht keine hinreichenden Erfolgsaussichten und lehnt den Antrag ab. Der Anwalt wird daraufhin beauftragt, das Verfahren lediglich nach einem Wert von 20.000 EUR durchzuführen, nach dem dann anschließend auch verhandelt und eine Einigung geschlossen wird.
Aus der Staatskasse erhält der Anwalt seine Vergütung nach den §§ 45, 48 RVG aus dem Wert der Beiordnung, also aus 20.000 EUR, und zwar nach den Gebührenbeträgen des § 49 RVG:
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 471,90 EUR |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 435,60 EUR |
1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1003 VV | 363,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 1.290,50 EUR |
19 % USt, Nr. 7008 VV | 245,20 EUR |
Gesamt | 1.535,70 EUR |
Auch hier kann der Anwalt den Mandanten wegen der weiter gehenden Vergütung in Anspruch nehmen, nämlich insoweit, als der Anwalt im Prüfungsverfahren tätig geworden ist, ohne dass der Auftraggeber die beantragte Prozesskostenhilfe bewilligt erhalten hat. Hier ist zunächst die tatsächliche Wahlanwaltsvergütung unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 3 RVG zu berechnen und dann die Wahlanwaltsvergütung nach dem Wert, zu dem PKH bewilligt worden ist, wieder abzuziehen:
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert 20.000 EUR) | 964,60 EUR |
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3334 VV (Wert 5.000 EUR) | 303,00 EUR |
gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,3 aus 25.000 EUR | 1.024,40 EUR |
./. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert 20.000 EUR) | – 964,60 EUR |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert 25.000 EUR) | 945,60 EUR |
./. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert 20.000 EUR) | – 890,40 EUR |
1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1003 VV (Wert 20.000 EUR) | 742,00 EUR |
./. 1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1003 VV (Wert 20.000 EUR) | – 742,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 135,00 EUR |
19 % USt, Nr. 7008 VV | 25,65 EUR |
Summe | 160,65 EUR |
Insgesamt erhält der Anwalt also: | |
Prozesskostenhilfe-Vergütung aus der Staatskasse | 1.535,70 EUR |
Wahlanwaltsgebühren vom Mandanten | 160,65 EUR |
Summe | 1.696,35 EUR |
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