Rz. 28
Schwierig ist die Berechnung, wenn der Partei nur teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Hier ist wiederum zu differenzieren:
a) Partei führt den Rechtsstreit in vollem Umfang, obwohl Prozesskostenhilfe nur teilweise bewilligt worden ist
Rz. 29
Beispiel: Der Beklagte will seinen Anwalt mit der Abwehr einer gegen ihn gerichteten Klage i.H.v. 20.000 EUR beauftragen und bittet ihn zunächst, hierfür Prozesskostenhilfe zu beantragen. Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe lediglich zur Abwehr eines Teilbetrages i.H.v. 12.000 EUR bewilligt. Im Übrigen wird die Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Der bedürftige Beklagte beauftragt den Anwalt ungeachtet dessen, ihn in dem Verfahren wegen des Hauptgegenstands über die gesamten 20.000 EUR zu verteidigen. Nach mündlicher Verhandlung ergeht ein Urteil.
Der Anwalt erhält zunächst die volle Prozesskostenhilfe-Vergütung (§ 49) im Umfang der Bewilligung, also nach dem Wert von 12.000 EUR:
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 | 460,20 EUR | |
2. | 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 | 424,80 EUR | |
3. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 905,00 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 171,95 EUR | |
Gesamt | 1.076,95 EUR |
Darüber hinaus erhält er die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung aus dem vollen Wert (20.000 EUR) und Wahlanwaltsvergütung aus dem Wert der PKH-Bewilligung (12.000 EUR):
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 (Wert: 20.000 EUR) |
1.068,60 EUR | |
2. | ./. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 (Wert: 12.000 EUR) |
– 865,80 EUR | |
3. | 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 (Wert: 20.000 EUR) |
986,40 EUR | |
4. | ./. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 (Wert: 12.000 EUR) |
– 799,20 EUR | |
5. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
6. | ./. Postentgeltpauschale, VV 7002 | – 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 390,00 EUR | ||
7. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 74,10 EUR | |
Gesamt | 464,10 EUR |
Insgesamt erhält der Anwalt also:
1. | PKH-Vergütung aus der Staatskasse: | 1.076,95 EUR |
2. | Wahlanwaltsgebühren vom Mandanten: | 464,10 EUR |
Gesamt | 1.541,05 EUR |
b) Nach teilweiser Prozesskostenhilfe-Bewilligung wird der Rechtsstreit nur im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe durchgeführt
Rz. 30
Beispiel: Der Anwalt wird von der bedürftigen Partei beauftragt, für eine beabsichtigte Klage i.H.v. 25.000 EUR Prozesskostenhilfe zu beantragen. Das Gericht ordnet einen Termin im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren an und bewilligt nach mündlicher Verhandlung im Prüfungsverfahren Prozesskostenhilfe lediglich i.H.v. 20.000 EUR; in Höhe der weiteren 5.000 EUR sieht das Gericht keine hinreichenden Erfolgsaussichten und lehnt den Antrag ab. Der Anwalt wird daraufhin beauftragt, das Verfahren lediglich nach einem Wert von 20.000 EUR durchzuführen, nach dem dann anschließend auch verhandelt und eine Einigung geschlossen wird.
Aus der Staatskasse erhält der Anwalt seine Prozesskostenhilfevergütung (§ 49) aus dem Wert der Beiordnung, also aus 20.000 EUR:
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 | 518,70 EUR | |
2. | 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 | 478,80 EUR | |
3. | 1,0-Einigungsgebühr, VV 1003 | 399,00 EUR | |
4. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 1.416,50 EUR | ||
5. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 269,14 EUR | |
Gesamt | 1.685,64 EUR |
Auch hier kann der Anwalt den Mandanten wegen der weiter gehenden Vergütung in Anspruch nehmen, nämlich insoweit, als der Anwalt im Prüfungsverfahren tätig geworden ist, ohne dass der Auftraggeber die beantragte Prozesskostenhilfe bewilligt erhalten hat. Hier ist zunächst die tatsächliche Wahlanwaltsvergütung unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 3 zu berechnen und dann die Wahlanwaltsvergütung nach dem Wert, zu dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, wieder abzuziehen:[26]
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 (Wert: 20.000 EUR) |
1.068.60 EUR | |
2. | 1,0-Verfahrensgebühr, VV 3335 (Wert: 5.000 EUR) |
334,00 EUR | |
gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,3 aus 25.000 EUR | 1.136,20 EUR | ||
3. | ./. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 (Wert: 20.000 EUR) |
– 1.068,60 EUR | |
4. | 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 (Wert: 25.000 EUR) |
1.048,80 EUR | |
5. | ./. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 (Wert: 20.000 EUR) |
– 986,40 EUR | |
6. | 1,0-Einigungsgebühr, VV 1003 (Wert: 20.000 EUR) |
822,00 EUR | |
7. | ./. 1,0-Einigungsgebühr, VV 1003 (Wert: 20.000 EUR) |
– 822,00 EUR | |
8. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
9. | ./. Postentgeltpauschale VV 7002 | – 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 130,00 EUR | ||
10. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 24,70 EUR | |
Gesamt | 154,70 EUR |
Insgesamt erhält der Anwalt also:
1. | PKH-Vergütung (§ 49) aus der Staatskasse | 1.685,64 EUR |
2. | Wahlanwaltsgebühren (§ 13) vom Auftraggeber | 154,70 EUR |
Gesamt | 1.840,34 EUR |
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