Rz. 69
Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist auch das vorhandene und verwertbare[130] Vermögen in zumutbarer Weise zu berücksichtigen. Hierbei verzichtet der Gesetzgeber auf eine eigene Definition des Vermögens[131] und nimmt in § 115 Abs. 3 ZPO auf § 90 SGB XII Bezug, soweit dies dem Prozesskostenhilferecht entspricht.
Zum Vermögen zählen grundsätzlich Bargeld und geldwerte Mittel, ebenso Eigentumsrechte, sonstige Vermögenswerte und Nutzungsrechte. Unter den Vermögensbegriff fallen somit alle Gegenstände (Güter), die nicht zur Bestreitung des gegenwärtigen (Sozialhilfe-)Bedarfs vorgesehen sind.
Rz. 70
Im Einzelnen gehören dazu:
▪ | Geld- oder Geldeswerte, soweit sie nicht dem Einkommen zuzurechnen sind, d.h. nicht zur laufenden Deckung des Sozialhilfebedarfs verwandt werden müssen (Lottogewinne, Nachlässe, Entschädigungszahlungen, Abfindungen[132] etc.); |
▪ | sonstige geldwerte Sachen, z.B. bebaute und unbebaute Grundstücke sowie bewegliche Sachen wie Kraftfahrzeuge, Schmuck, Kunstgegenstände, Sammlungen, Pkw der Ober- oder Mittelklasse[133] etc.; |
▪ | Forderungen und sonstige Rechte, soweit sie nicht Einkommen sind, z.B. Aktien, Wechsel, Bankguthaben, Nießbrauchrechte, Urheberrechte etc. Eine Verwertung von Forderungen scheidet allerdings aus, wenn diese noch nicht tituliert oder realisierbar sind. Dies zu beweisen, ist Sache der Partei.[134] |
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