Rz. 73

Im Folgenden werden Vermögensgegenstände aufgelistet, von deren Einsatz die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden darf (§ 90 SGB XII):

§ 90 SGB XII lautet:

 

Einzusetzendes Vermögen

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1. eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2. eines Kapitals einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde,[139]
3. eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken behinderter (§ 53 Abs. 1 Satz 1 und § 72) oder pflegebedürftiger Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,[140]
4. eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,[141]
6. von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7. von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8. eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9. kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

 

Rz. 74

§ 90 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII:

Existenzaufbau- oder Sicherungsmittel betreffen Vermögen, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstands gewährt wird. Hierher gehört z.B. auch die sog. Riester-Rente.

Dem Aufbau und der Sicherung der Lebensgrundlage dienen alle Zuwendungen, die ausdrücklich dazu bestimmt sind, dem Empfänger eine eigene Tätigkeit zu ermöglichen, aus der später der Lebensunterhalt aufgebracht werden kann. Beispiele: Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG), Leistungen der Berufsfürsorge (nach § 26 BVG), Eingliederungshilfe für ehem. Häftlinge nach § 9a HHG.

Der Gründung eines Hausstandes dienen alle Leistungen, die für die Erst- bzw. Wiederbeschaffung des Hausrats gewährt werden. Dazu gehören z.B. die Hauptentschädigungen nach dem LAG und Kapitalabfindungen nach dem BVG, sofern sie mit entsprechender Zweckbestimmung ausbezahlt werden, sowie die Wohnraum- und Hausrathilfe nach dem LAG und HHG.

 

Rz. 75

Angemessener Hausrat (§ 90 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII):

Dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse zu berücksichtigen. Angemessen ist der Hausrat dann, wenn er dem Lebenszuschnitt vergleichbarer Bevölkerungsgruppen entspricht. Luxusgegenstände (z.B. kostbare Teppiche oder Bilder) sind auch dann ausgenommen, wenn ihr Besitz den bisherigen Lebensverhältnissen des Hilfesuchenden entspricht. Beispiele für angemessenen Hausrat: Möbel, Fernsehgerät, Haushaltsgeräte, Wäsche, Bücher etc.

 

Rz. 76

Angemessenes Hausgrundstück (§ 90 Abs. 2 Nr. 3, 8 SGB XII). Darunter fallen:

bebaute Grundstücke, die im Allein- oder Miteigentum stehen,
Häuser, die aufgrund eines Erbbaurechts errichtet sind,
Eigentumswohnungen, sofern sie überwiegend Wohnzwecken dienen.

Voraussetzung ist, dass der/die Hilfesuchende oder eine andere Person der Familiengemeinschaft das Hausgrundstück selbst ganz oder teilweise bewohnt.

Nach der Neuregelung muss dem Hilfsbedürftigen das zur Beschaffung eines kleinen Hausgrundstücks angesammelte Vermögen nicht mehr belassen werden.[142]

Ein Hausgrundstück, auch wenn es angemessen ist, ist nur dann geschützt, wenn es vom Antragsteller selbst oder einem Familienangehörigen bewohnt wird. Das bedeutet z.B., dass das Haus...

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