Rz. 106

Gem. § 12 Abs. 1 GKG soll eine Klage erst nach Zahlung der erforderlichen Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden (Nr. 1210 KVGKG als Anlage zu § 2 GKG). Die Regelung des § 14 GKG beinhaltet bei kurzfristiger[232] Illiquidität des Antragstellers hierzu Ausnahmen:

 
1. wenn dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,
2. wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht,
3.

wenn die beabsichtige Rechtsverfolgung nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass

a) dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder
b) eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.
 

Rz. 107

Nicht von der Vorschusszahlung bzw. Vorauszahlung ist der Antragsteller zu befreien, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos oder mutwillig erscheint. Für diesen Fall wird ihm schließlich auch keine Prozesskostenhilfe bewilligt (s.o.).

 

Rz. 108

Die beschriebenen Fälle kommen dann in Betracht, wenn die PKH beantragende Partei außerstande ist, den Kostenvorschuss zu zahlen, die Klagezustellung aber z.B. im Hinblick auf eine verjährungshemmende Maßnahme nötig ist. Denn nach § 204 Nr. 14 BGB wird die Verjährung durch die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gehemmt; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrages veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.[233] Der Antragssteller sollte zu diesem Zeitpunkt allerdings zwingend einen vollständigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst aller notwendigen Belege vorlegen, damit nicht die alsbaldige Zustellung an einem ihm zurechenbaren Fehlverhalten scheitert, da es an der notwendigen Glaubhaftmachung i.S.d. § 294 ZPO fehlt.

 

Rz. 109

Gleiches gilt bezüglich einer Rückwirkungsmöglichkeit nach § 270 Abs. 3 ZPO mit oder ohne Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung bei Ausschluss der Klagemöglichkeit. Der Antragsteller hat also lediglich mit den Mitteln des § 294 ZPO, bei anwaltlicher Vertretung sogar nur durch Erklärung des zum Bevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts, glaubhaft zu machen, dass bei einer eventuellen Verzögerung der Klagezustellung ein Schaden droht. Vor diesem Hintergrund ist kein Gesuch um Prozesskostenhilfe notwendig bzw. ein unvollständiges genügt.

 

Rz. 110

Liegen die Voraussetzungen der Vorschrift des § 14 GKG vor, so treffen bei einer verzögerten Sachbehandlung durch das Gericht die Wirkungen nicht die Partei.[234]

 

Rz. 111

 

Hinweis

In den beschriebenen Fällen ist es somit möglich, auf ausdrücklichen Antrag[235] hin die Klage ohne Zahlung eines Kostenvorschusses zustellen zu lassen. Hierauf sollte unbedingt geachtet werden, da das Gericht nicht verpflichtet ist, ohne entsprechenden Antrag die Klage sofort zuzustellen.[236] Es fordert vielmehr ohne einen entsprechenden Antrag die Kosten an, gleichgültig ob diese letztlich von der Partei gezahlt werden oder nicht. Hiermit bieten sich Chancen, aber auch Risiken der Falschberatung für den tätigen Rechtsanwalt, welcher die Partei bei Vorliegen der Voraussetzungen hierauf gesondert hinweisen sollte.

[232] Bei längerer Illiquidität sollte demnach zugleich ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werden.
[233] Wegen der Einzelheiten vgl. Palandt/Heinrichs, § 204 Rn 29–32 m.w.N.
[234] BGH VersR 1995, 361.
[235] Muster unter Rdn 346.
[236] BGH 1994, 57.

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