Leitsatz (amtlich)

Eine Befreiung von der Gerichtskosten Vorauszahlungspflicht nach § 14 Nr. 3 GKG kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Klage mit einem Prozesskostenhilfeantrag verbunden wird.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 4 O 430/15)

 

Tenor

1. Das Verfahren wird dem Senat zur Entscheidung übertragen.

2. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Januar 2016 - 4 O 430/15 - wird zurückgewiesen.

3. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Die Klägerin hat in einem Vorprozess aus abgetretenem Recht der ... pp. Straßenbau GmbH (im Folgenden ... pp. GmbH), über deren Vermögen im Dezember 1994 das - noch immer nicht abgeschlossene - Konkursverfahren eröffnet worden war, gegenüber dem beklagten Land (im Folgenden Beklagter) Restwerklohn-, Schadensersatz- und Verzugszinsansprüche geltend gemacht. Die Klage ist in letzter Instanz durch den Bundesgerichtshof mit der Begründung abgewiesen worden, die für das Revisionsverfahren feststehende Klageforderung in Höhe von 696.364,66 Euro sei durch die Aufrechnung des Beklagten mit zur Konkurstabelle festgestellten rückständigen Umsatzsteuerforderungen in Höhe von 727.974,72 Euro erloschen (Urteil vom 6. Dezember 2012 - VII ZR 189/10, ZIP 2013, 125).

Die Klägerin will nunmehr die Verpflichtung des Beklagten festgestellt wissen, an sie einen - noch abschließend zu beziffernden - Betrag von "voraussichtlich ca. 700.000 Euro" zu zahlen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Konkursverwalter der ... pp. GmbH habe im Anschluss an die Gläubigerversammlung vom 17. März 2015 die Steuererklärungen der Gesellschaft für das Jahr 1994 eingereicht, aufgrund deren eine Umsatzsteuerrückerstattung von rund 1,5 Millionen DM (766.937,82 Euro) zu erwarten sei. Die in dem Vorprozess erklärte Aufrechnung, der lediglich eine vorläufige Steuerberechnung zugrunde gelegen habe, sei daher nicht begründet gewesen. Ihr stehe demgemäß gegen den insoweit zu Unrecht von seiner Restwerklohnverbindlichkeit befreiten Beklagten ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, dessen genaue Höhe allerdings erst im Anschluss an das Steuerfestsetzungsverfahren ermittelt werden könne. Ihre entsprechende Feststellungsklage, in der dem Konkursverwalter der Streit verkündet wird, sowie einen Prozesskostenhilfeantrag und einen Antrag, die Klageschrift ohne Vorauszahlung der Gerichtskosten gemäß § 14 Nr. 3 a und b GKG zuzustellen, hat die Klägerin am 23. Dezember 2015 bei dem Landgericht eingereicht und auf die in Anbetracht des am 6. Dezember 2012 verkündeten Urteils des Bundesgerichtshofs zum Jahresende 2015 - aus ihrer Sicht - drohende Verjährung der Bereicherungsansprüche gegen den Beklagten hingewiesen.

Das Landgericht hat mit Verfügungen vom 29. und 30. Dezember 2015 dem Beklagten sowie dem Streitverkündeten eine Abschrift der - als Entwurf behandelten - Klageschrift übersandt und Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Prozesskostenhilfeantrag gegeben, über den bislang noch nicht entschieden ist; die Verfügungen nebst Anlagen sind dem Beklagten am 4. Januar 2016 und dem Streitverkündeten am 11. Januar 2016 zugestellt worden. Den Antrag, die Klageschrift ohne Vorauszahlung der Gerichtskosten zuzustellen, hat es - nach Hinweis - mit Beschluss vom 25. Januar 2016 zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien.

Gegen den ihr am 27. Januar 2016 zugestellten Beschluss hat die Klägerin, die den Klageantrag zwischenzeitlich um einen Hilfsfeststellungsantrag (Zahlung an sich und den Streitverkündeten als Gesamtberechtigte) ergänzt hat und die Klageforderung zusätzlich auf § 826 BGB stützt, am 5. Februar 2016 "sofortige Beschwerde" und am 19. Februar 2016 "Erinnerung und Beschwerde" eingelegt. Das Landgericht hat dem Rechtsmittel - nach Aufhebung des ersten Nichtabhilfebeschlusses vom 29. Februar 2016 und Zurückverweisung der Sache durch den Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 (9 W 7/16) - mit Beschluss vom 21. Juni 2016 (erneut) nicht abgeholfen. Der Beklagte, der ebenso wie der Streitverkündete in der Sache Stellung genommen hat, beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Entscheidung, das Beschwerdeverfahren dem Senat zu übertragen, beruht auf § 67 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG.

III.

Die Beschwerde, mit der sich die Klägerin dagegen wendet, dass das Landgericht es abgelehnt hat, die Klage ohne Vorauszahlung der Gerichtskosten zuzustellen, ist nach § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft (vgl. NK-GK/Volpert, § 14 GKG Rn. 6) und auch im Übrigen zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen (Nr. 1210 KV GKG) zugestellt werden. Durch die Vorschrift soll erreicht werden, dass gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich erst in Anspruch genommen werden kann, wenn der Anspruch des Staates auf die Verfahrensgebühren, die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG bereits mit d...

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