Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 15 O 127/15)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16. August 2016 - 15 O 127/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Beschwerdewert: 3.866,88 Euro.

 

Gründe

I. Der Kläger hat vor dem Landgericht Saarbrücken nach einem vorangegangenen, von ihm und seiner Ehefrau betriebenen selbständigen Beweisverfahren - 15 OH 51/10 - aus eigenem und abgetretenem Recht der Ehefrau Schadensersatz wegen mangelhafter Werkleistung gegenüber der Beklagten, die mit dem Innenausbau des Anwesens der Eheleute beauftragt war, geltend gemacht. Das Landgericht hat der Beklagten aufgrund eines am 20. August 2015 eingegangenen Antrags mit Beschluss vom 9. März 2016 ratenfreie Prozesskostenhilfe für die erste Instanz bewilligt; in dem selbständigen Beweisverfahren hatte die Beklagte keine Prozesskostenhilfe beantragt. Der Rechtsstreit ist durch einen mit Beschluss vom 9. März 2016 festgestellten Prozessvergleich beendet worden, in dem die Parteien die Kostenentscheidung dem Gericht überlassen haben. Das Landgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 10. März 2016 die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs dem Kläger zu 52 % und der Beklagten zu 48 % sowie die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens dem Kläger zu 65 % und der Beklagten zu 35 % auferlegt.

In dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. August 2016 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts im Rahmen des Gerichtskostenausgleichs die Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens mit 11.050,95 Euro angesetzt, von dem hiervon nach der Kostenquote für das selbständige Beweisverfahren auf den Kläger entfallenden Kostenanteil (7.183,12 Euro) von diesem und seiner Ehefrau gezahlte Vorschüsse (11.050 Euro) in Abzug gebracht und den Restbetrag (3.866,88 Euro) mit dem auf die Beklagte entfallenden Gerichtskostenanteil (3.867,83 Euro) verrechnet. In den Gesamtkostenausgleich hat sie sodann den Betrag von 3.866,88 Euro als an die Klägerseite zu erstattende Kosten eingestellt und nach Verrechnung mit den in umgekehrte Richtung zu erstattenden Kosten einen Erstattungsanspruch des Klägers von 3.291,54 Euro ermittelt und tituliert. Mit ihrer sofortigen Beschwerde will die Beklagte unter Hinweis auf die ihr bewilligte Prozesskostenhilfe erreichen, dass die Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens für die Kostenfestsetzung außer Ansatz bleiben. Der Kläger hat seinerseits in einer nicht ausdrücklich als Rechtsmittel bezeichneten Eingabe die im Kostenfestsetzungsbeschluss auf der Seite der Beklagten angesetzte Mehrwertsteuer beanstandet.

Die Rechtspflegerin hat mit Beschluss vom 8. November 2016 der sofortigen Beschwerde der Beklagten nicht abgeholfen und die Sache (insoweit) dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten, auf die sich die Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung der Rechtspflegerin nach dem Tenor des Beschlusses vom 8. November 2016 allein bezieht und die daher auch nur dem Beschwerdegericht zur Entscheidung angefallen ist, ist gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. August 2016 ist, soweit er von der Beklagten angegriffen wird, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Rechtspflegerin hat zu Recht den auf die Beklagte entfallenden Anteil an den Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens in den Kostenausgleich (§ 106 ZPO) eingestellt. Sie war hieran insbesondere nicht durch die der Beklagten bewilligte Prozesskostenhilfe gehindert.

Gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bewirkt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dass die Bundes- oder Landeskasse die rückständigen und entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten (Nr. 1 Buchst. a) sowie die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei (Nr. 1 Buchst. b) nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann. Eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, ist also im Umfang der Bewilligung von der Zahlung der rückständigen und entstehenden Gerichtskosten sowie der Gebühren und Auslagen des ihr beigeordneten Rechtsanwalts befreit. Unbeschadet dieser Kostenbefreiung bleibt nach § 123 ZPO allerdings die Verpflichtung bestehen, die dem obsiegenden Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, zu denen auch etwaige von diesem verauslagte Gerichtskosten gehören (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - III ZB 11/03, NJW 2004, 366).

Im Streitfall ist der Beklagten in dem Beschluss des Landgerichts vom 9. März 2016 für die erste Instanz des Hauptsacheverfahrens ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Eine Bewilligung für das selbständige Beweisverfahren 15 OH 51/10 ist dagegen nicht erfolgt und war auch nicht beantragt. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Prozesskostenhilfebewilligung für das Hauptsacheverfahren im konkre...

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