Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 154/17) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 28. August 2019 - 14 O 154/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 453 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin nahm den Beklagten, dem für die erste Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, wegen nach ihrer Darstellung unberechtigter Provisionszahlungen auf Schadensersatz in Anspruch. Der Rechtsstreit wurde durch einen Prozessvergleich beendet, dessen Zustandekommen mit dem von den Parteien mitgeteilten Inhalt das Landgericht durch Beschluss vom 9. Juli 2019 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO feststellte. Die Kostenregelung des Prozessvergleichs sieht eine Kostenaufhebung vor und enthält die Feststellung, dass diese Kostenquote dem zu erwartenden Urteil und der hierin festzuhaltenden Quote entspreche.
Der Kostenbeamte des Landgerichts hat in zwei Kostenrechnungen vom 25. Juli 2019 die Höhe der Gerichtskosten mit 906 EUR ermittelt und diesen Betrag den Parteien jeweils zur Hälfte zugeordnet, wobei eine Kostenerhebung bei dem Beklagten in Anbetracht der bewilligten Prozesskostenhilfe unterblieb. Der von der Klägerin eingezahlte Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 2.718 EUR wurde mit den angefallenen Gerichtskosten verrechnet und der Überschuss von 1.812 EUR zur Rückzahlung an die Klägerin angewiesen. Sodann hat die Rechtspflegerin des Landgerichts auf den Antrag der Klägerin, die Gerichtskosten auszugleichen, mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. August 2019 die aufgrund des Prozessvergleichs von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 453 EUR festgesetzt.
Hiergegen hat der Beklagte ein als "befristete Erinnerung / sofortige Beschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt, das von dem Landgericht als Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz und als sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss behandelt wurde. Die Erinnerung wurde durch Beschluss der Einzelrichterin des Landgerichts vom 20. April 2020 zurückgewiesen, der sofortigen Beschwerde hat die Rechtspflegerin durch Beschluss vom 27. August 2020 nicht abgeholfen und die Sache insoweit dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Klägerin ist dem Rechtsmittel entgegen getreten.
II. Die sofortige Beschwerde (§ 104 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, als welche das Rechtsmittel des Beklagten - wie von der Rechtspflegerin zutreffend und unbeanstandet angenommen - (auch) zu behandeln ist, ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet.
Die Rechtspflegerin hat zu Recht die Hälfte der von der Klägerin gezahlten Gerichtskosten gegen den Beklagten festgesetzt. Dies entspricht der in dem Prozessvergleich vereinbarten Kostenaufhebung, die bedeutet, dass die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last fallen (§ 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die dem Beklagten bewilligte Prozesskostenhilfe steht dessen Erstattungspflicht nicht entgegen. Zwar ist eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, nach § 122 Abs. 1 ZPO von der Zahlung der rückständigen und entstehenden Gerichtskosten befreit. Unbeschadet dieser Kostenbefreiung bleibt indes nach § 123 ZPO die Verpflichtung bestehen, die dem Gegner entstandenen Kosten, zu denen auch etwaige von diesem verauslagte Gerichtskosten gehören, entsprechend der Kostengrundentscheidung zu erstatten. Diese Kosten können somit gegen die Prozesskostenhilfepartei festgesetzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - III ZB 11/03, NJW 2004, 366; NK-GK/Volpert, 2. Aufl., § 31 GKG Rn. 81 f.).
§ 31 Abs. 3 Satz 1 GKG hindert die Festsetzung der von der Klägerin verauslagten Gerichtskosten nicht. Nach dieser Vorschrift darf dann, wenn einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 29 Nr. 1 GKG als Entscheidungsschuldner für die Kosten haftet, Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, die Haftung eines anderen Kostenschuldners - also insbesondere desjenigen, der das Verfahren der Instanz beantragt hat (Antragsschuldner i.S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG) - nicht geltend gemacht werden. § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG soll die bedürftige Partei vor allem vor der Unbilligkeit bewahren, dass der andere Kostenschuldner die gegen ihn geltend gemachten und von ihm bezahlten Kosten umgehend von der bedürftigen Partei erstattet verlangt. Die Norm erfasst indes nicht den - hier gegebenen - Fall, dass die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, deshalb Kostenschuldner ist, weil sie die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich übernommen hat (§ 29 Nr. 2 GKG). Auf den Übernahmeschuldner ist § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG nicht, auch nicht analog anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003, aaO; OLG Naumburg, NJW-RR 2014, 189, 190; Hartmann/Toussaint, Kostengesetze, 50. Aufl., § 31 GKG Rn. 32 jew. mwN).
Auch § 31 Abs. 4 GKG kann der prozessualen Kostenerstattungspflicht des Beklagten nicht entgegen gehalten werden, wie das Landgericht in dem den Gerichtskostenansatz betreffenden Erinn...