Rz. 214

Der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt hat grundsätzlich die gleichen Gebührenansprüche wie ein sogenannter Wahlanwalt, der seine Vergütung nach der Regeltabelle des § 13 RVG berechnen darf.

 

Rz. 215

Die zunächst gebührenmäßige Schlechterstellung eines im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts im Vergleich zu einem Wahlanwalt ohne Prozesskostenhilfe-Beiordnung soll durch die Vorschrift des § 50 RVG beseitigt bzw. gemildert werden. Diese Regelung gewährt dem beigeordneten Anwalt bei Streitwerten über 4.000,00 EUR einen Anspruch auf die sog. "weitere Vergütung". Dadurch steht der beigeordnete Anwalt finanziell mindestens ebenso gut da, wie wenn der Auftraggeber ihn außerhalb der Prozesskostenhilfe eingeschaltet hätte. Er kann allerdings auch besser dastehen als ein Wahlanwalt, denn Gebührenschuldner des beigeordneten Anwalts ist die Staatskasse, die stets zahlungsfähig und auch zahlungswillig ist. Somit braucht der Prozesskostenhilfe-Anwalt nicht auf etwaige Zahlungen eines erstattungspflichtigen Gegners des Auftraggebers zu warten.

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