Rz. 113

Die Voraussetzung der "hinreichenden Aussicht auf Erfolg" (§ 114 ZPO) ist im Verfahren der Zwangsvollstreckung – anders als im Erkenntnisverfahren – differenzierter zu betrachten:

Zunächst kann sie keine Rolle spielen, da sich in der Zwangsvollstreckung ein Erfolg der Vollstreckung kaum prognostizieren lässt. So sind sich die Rechtsprechung und Literatur darin einig, dass dieses Kriterium an sich ungeeignet ist. Das kann aber nicht allgemein gesagt werden. Die Rechtsprechung ist vielmehr auf den Einzelfall abgestellt. Der BGH[255] hat hierzu allgemein erklärt, dass eine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 ZPO im Regelfall bereits dann zu bejahen ist, wenn die Entscheidung zur Hauptsache von der Beantwortung schwieriger Tat- oder Rechtsfragen abhängt. So hat die Rechtsprechung beispielsweise entschieden:

Die Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen z.B. eine höchstrichterliche Grundsatzentscheidung nach §§ 850d Abs. 1 S. 2, 850g ZPO die Änderung der festgesetzten Pfändungsfreigrenze rechtfertigt, ist in der Rechtsprechung bislang ungeklärt und als schwierig anzusehen, sodass bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist.[256]
Darüber hinaus kann eine Vollstreckungsgegenklage nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass der Gläubiger die titulierte Forderung in einem anderen Rechtsstreit hilfsweise zur Aufrechnung gestellt hat, solange über die zur Aufrechnung gestellte Forderung noch nicht entschieden worden ist.[257]
[255] BGH, Beschl. v. 24.9.2004 – IXa ZB 58/04, FamRZ 2005, 28 f.
[256] BGH, Beschl. v. 24.9.2004 – IXa ZB 58/04, FamRZ 2005, 28 f.
[257] Saarländisches OLG, Beschl. v. 15.7.2004 – 4 W 146/04–21, 4 W 146/04, OLGR Saarbrücken 2005, 323 f.

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