Rz. 219

Der Antrag[414] auf Festsetzung der weiteren Vergütung ist spätestens nach Aufforderung durch den Urkundsbeamten innerhalb einer Frist von einem Monat einzureichen (§ 55 Abs. 6 RVG). Diese kann nicht verlängert werden. Es handelt sich hierbei auch nicht um eine Notfrist, sodass eine Wiedereinsetzung nicht möglich ist.[415]

 

Rz. 220

Um hier Nachteile zu vermeiden, sollte der Anwalt seine Berechnung der Regelvergütung unverzüglich zu der Akte reichen (§ 50 Abs. 2 RVG). Versäumt er dies, so löst dies jedoch keine Sanktionen wie z.B. bei § 55 Abs. 6 RVG aus.

[414] Muster unter Rdn 360.
[415] OLG Bamberg JurBüro 1993, 89.

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