Rz. 184

Nach § 120 Abs. 3 ZPO soll das Gericht die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen:

wenn abzusehen ist, dass die Zahlungen der Partei die Kosten decken (§ 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
 

Rz. 185

Oftmals ist es in der Praxis so, dass ein Verfahren sich über lange Zeit erstreckt. Wenn dann die Verfahrensakte dem zuständigen Rechtspfleger zwecks Kostenfestsetzung vorgelegt wird, ergibt sich, dass die PKH-Partei bereits überzahlt hat. Dies bedeutet, sie hat letztlich mehr gezahlt, als sie zu zahlen hätte. In einem solchen Fall hat eine sofortige vorläufige Einstellung der Ratenzahlung und Zurückzahlung der überzahlten Raten zu erfolgen.

 

Rz. 186

Gleiches gilt, wenn die Partei mehr als 48 Monatsraten gezahlt hat. Denn mehr als vier Jahre darf nach § 115 Abs. 2 ZPO die Ratenzahlung nicht andauern. Dies unabhängig von der Zahl der Rechtszüge. Ebenso fallen freiwillige Zahlungen vor dem Wirksamwerden der Prozesskostenhilfebewilligung hierunter (Nr. 4.3 DB-PKH).

 

Rz. 187

Gedeckt sind die Kosten im Sinne dieser Regelung nur dann, wenn die angefallenen Gerichtskosten und die aus der Staatskasse nach §§ 49, 50 RVG gezahlten bzw. noch zu zahlenden Kosten vollständig gezahlt sind.[354]

 

Rz. 188

 

Hinweis

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass eine Kostendeckung nicht vorgelegen hat, so kann die einstweilige Einstellung aufgehoben und eine Wiederaufnahme der Zahlungen angeordnet werden. Praktische Bedeutung erlangt dies, wenn der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt obsiegt und nunmehr seine Vergütung nach § 126 ZPO gegen den Unterlegenen festsetzen lässt und sich herausstellt, dass dieser zahlungsunfähig ist. In diesem Fall wird der Prozesskostenhilfe-Anwalt seine Vergütung – zumindest nach § 49 RVG – von der Staatskasse fordern (können), soweit nicht eine Verjährung eingetreten ist. Der Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse verjährt innerhalb von drei Jahren gem. § 195 BGB.[355]

 

Rz. 189

wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).
 

Rz. 190

Hat die Prozesskostenhilfe-Partei obsiegt, ist der unterlegene Gegner regelmäßig verpflichtet, als Entscheidungsschuldner die Kosten zu tragen. Der beigeordnete Rechtsanwalt kann dann seine Kosten gegen den Gegner festsetzen lassen.[356] Aufseiten der Prozesskostenhilfe-Partei hat dann eine vorläufige einstweilige Einstellung der angeordneten Zahlungen zu erfolgen. Erst wenn sich herausstellt, dass der in die Kosten verurteilte Gegner nicht zahlungsfähig ist bzw. die Kosten nicht beigetrieben werden können oder diesem ebenfalls Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmungen bewilligt wurde, ist die Einstellung der Zahlungen wieder aufzuheben.

 

Rz. 191

 

Hinweis

Der im Rahmen der Prozesskostenhilfe tätige Rechtsanwalt sollte die Möglichkeit einer nachträglichen Ratenzahlungsanordnung[357] auf jeden Fall beachten, da dies zur Realisierung weiterer Vergütungsansprüche führen kann (sog. weitere Vergütung nach § 50 RVG[358]). Bessern sich nämlich die Vermögens- bzw. Einkommensverhältnisse der Partei nach einer Prozesskostenhilfebewilligung, so sollte er dies dem Gericht mitteilen, welches dann aufgrund einer vorzunehmenden Prüfung erstmals Raten bzw. höhere Raten anordnen kann.

Auch dürfte es der anwaltlichen Beratungspflicht unterliegen, wenn im Falle einer Zahlungsklage der Prozesskostenhilfe-Partei größere Geldmittel zufließen, dass diese unter Umständen als einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 115 ZPO zu behandeln sind und daher ggf. eine Rückforderung der im Wege der Prozesskostenhilfe geleisteten Beträge durch die Staatskasse in Betracht kommt. Praktische Bedeutung hat dies insbesondere im familienrechtlichen Bereich, wenn es zur Ausgleichung von Zugewinnansprüchen kommt.

[354] OLG Düsseldorf JurBüro 1992, 565 (LS 2).
[355] OLG Celle JurBüro 1983, 699; OLG München JurBüro 1984, 1830; OLG Braunschweig JurBüro 2000, 475.
[356] OLG Düsseldorf JurBüro 1992, 565 (LS 3).
[357] Zur Ermittlung der Raten vgl. Muster unter Rdn 355.
[358] Vgl. auch Rdn 360.

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