Rz. 225

Da die Höchstanzahl der durch die Prozesskostenhilfe-Partei monatlich zu zahlenden Raten insgesamt 48 Monate nicht überschreiten darf (§ 115 Abs. 1 ZPO), sind nicht einziehbare Beträge durch die Staatskasse nicht zu erstatten. Dies betrifft vor allem die Fälle, in denen die monatlichen Raten nur ausreichen, die Regelvergütung teilweise oder gar nicht zu decken.

 

Rz. 226

 

Beispiel

Streitwert: 10.000 EUR; angefallen sind eine 1,3 Verfahrens- und 1,2 Terminsgebühr Gerichts- und Sachverständigenkosten 500 EUR; monatliche Rate 30 EUR.

An Kosten werden ratenweise getilgt:

 
1. Gerichtskosten 723,00 EUR
2. Prozesskostenhilfe-Vergütung, § 49 RVG 767,50 EUR
3. Weitere Vergütung, § 50 RVG 627,50 EUR
Summe 2.118,00 EUR

Die Partei hat allerdings höchstens 48 × 30 EUR = 1.440 EUR zu zahlen. Somit kann lediglich noch eine weitere Vergütung von 50,50 EUR aus der Staatskasse an den Rechtsanwalt als Überschuss ausgezahlt werden.

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