Rz. 644

Die A-GmbH beschäftigt über 800 Mitarbeiter an vier Standorten in Deutschland. Sie muss den Betrieb in Musterstadt mit 280 Mitarbeitern spätestens Ende September des laufenden Jahres schließen, da andernfalls allein die Personalkosten zu einem ständigen Verlust führen, der die anderen Arbeitsplätze des Unternehmens gefährdet. Seit Anfang des Jahres informierte die Geschäftsleitung den Betriebsrat deshalb über die zunehmend schwierigere wirtschaftliche Lage und versuchte, Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen aufzunehmen. Der Betriebsrat reagierte auf dieses Schreiben zunächst nicht und verzögerte auch in der folgenden Zeit die Verhandlungsaufnahme mit dem Argument, er hätte noch nicht genügend Informationen. Als die A-GmbH schließlich versucht, den Betriebsrat wegen Scheiterns der innerbetrieblichen Verhandlungen zur Besetzung der Einigungsstelle zu bewegen, äußert er sich auch hierzu nicht, so dass das Bestellungsverfahren nach § 100 ArbGG eingeleitet wird. Da es mittlerweile Mitte April ist, sieht die A-GmbH sich gezwungen zu handeln und hört den Betriebsrat zu 280 betriebsbedingten Kündigungen an, informiert ihn schriftlich gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 KSchG über die anstehende Massenentlassung und fordert ihn zur Aufnahme von Beratungen nach § 17 Abs. 2 S. 2 KSchG auf. Die A-GmbH befürchtet, dass der Betriebsrat wegen des nicht abgeschlossenen Interessenausgleichsverfahrens eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Betriebsänderung beantragen wird.

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