An das
Arbeitsgericht _________________________
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Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
im Beschlussverfahren
betreffend den Betrieb _________________________ der Firma _________________________ (Name)
mit den Beteiligten:
1. |
Betriebsrat des Betriebs _________________________ der Firma _________________________ (Name), vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden _________________________, _________________________ (Anschrift des Betriebsrats) |
– Betriebsrat/Antragsteller –
2. |
Firma _________________________ (Name), vertreten durch _________________________, _________________________ (Anschrift) |
– Arbeitgeberin –
Für den von uns vertretenen Betriebsrat beantrage ich,
im Wege der einstweiligen Verfügung, der Dringlichkeit halber ohne mündliche Verhandlung – hilfsweise: unter größtmöglicher Abkürzung der Ladungsfrist –,
1. |
der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, bis zum Abschluss der Verhandlungen mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich, ggf. auch in der Einigungsstelle, in ihrem Betrieb in _________________________ die Abspaltung des Betriebsteils _________________________ durch Übertragung der betrieblichen Leitungsmacht auf die Firma _________________________ vorzunehmen, |
2. |
im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1.: der Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung gemäß Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, anzudrohen, |
3. |
im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1.: dem Betriebsrat eine vollstreckbare Kurzausfertigung des Beschlusses zu erteilen. |
Begründung:
Die Parteien streiten um die Unterlassung der Abspaltung eines Betriebsteils.
1. Sachverhalt
Die Arbeitgeberin ist ein Einzelhandelsunternehmen mit zahlreichen Filialen im Bundesgebiet. In der hier betroffenen Filiale in _________________________ beschäftigt sie _________________________ (z.B. 400) Arbeitnehmer. Der Antragsteller ist der in diesem Betrieb bestehende _________________________-köpfige (z.B. neun) Betriebsrat. In diesem Betrieb gibt es eine Cafeteria, die von der Arbeitgeberin bislang mit _________________________ (z.B. 15) eigenen Mitarbeitern betrieben wurde und die sowohl den Besuchern als auch der eigenen Belegschaft zur Verfügung steht.
Mit Mitarbeiterinformation vom _________________________, die als
Anlage BR 1
vorgelegt wird, informierte die Arbeitgeberin die Arbeitnehmer und den Betriebsrat darüber, dass der Betrieb der Cafeteria mit Wirkung zum _________________________ auf die Firma _________________________ übertragen werde. Hierbei handele es sich um einen Betriebsübergang i.S.v. § 613a BGB, sodass die Firma _________________________ alle Arbeitnehmer übernehmen werde. Die Arbeitsverträge würden zu diesem Zeitpunkt mit allen Rechten und Pflichten auf die Firma _________________________ übergehen. Nachteile seien nicht zu erwarten bis auf den Umstand, dass bei der Firma _________________________ der bei ihr gültige Haustarifvertrag zur Anwendung komme. Dieser sieht generell erheblich niedrigere Löhne vor.
Mit E-Mail vom _________________________, die als
Anlage BR 2
vorgelegt wird, forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberin zur Verhandlung über Interessenausgleich und Sozialplan auf. Das wurde jedoch von der Arbeitgeberin mit E-Mail vom _________________________ gemäß
Anlage BR 3
abgelehnt mit der Begründung, dass es sich hier nicht um eine Betriebsänderung handele und dem Betriebsrat somit keine Mitbestimmungsrechte zustünden. Ein ausführliches Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats vom _________________________, das als
Anlage BR 4
vorgelegt wird, blieb ohne Resonanz. Auch eine Verschiebung der Übertragung der Cafeteria auf einen späteren Zeitpunkt wurde durch _________________________ mündlich abgelehnt.
Der gesamte vorstehende Sachverhalt wird durch die als
Anlagenkonvolut BR 5
beigefügten eidesstattlichen Versicherungen der _________________________ glaubhaft gemacht.
2. Rechtliche Würdigung
a) Betriebsänderung
In der geplanten Übertragung der Cafeteria liegt eine Betriebsänderung in Form der Spaltung von Betrieben im Sinn von § 111 S. 3 Nr. 3 BetrVG. In einem solchen Fall kommt es nicht auf die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer entsprechend § 17 Abs. 1 KSchG an (BAG 10.12.1996 – 1 ABR 32/96, AP Nr. 110 zu § 112 BetrVG 1972; BAG 18.3.2008 – 1 ABR 77/06, NZA 2008, 957, Rn 15). Eine Betriebsspaltung kann auch in der Ausgliederung eines Betriebsteils und dessen Übertragung im Sinn von § 613a BGB auf ein anderes Unternehmen liegen (BAG 10.12.1996 – 1 ABR 32/96, AP Nr. 110 zu § 112 BetrVG 1972; Fitting u.a., § 111 Rn 81, 82).
Die Cafeteria stellt eine organisatorisch verselbstständigte, abgrenzbare Einheit dar (wird ausgeführt). Sie bleibt auch als betriebliche Einheit erhalten, da sie durch den neuen Inhaber im Wesentlichen unverändert fortgeführt w...