Rz. 579

Titulierte Geldforderungen sind nach den §§ 803 bis 882a ZPO zu vollstrecken. Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer den vollen Bruttobetrag vollstrecken. Es ist zulässig, auf Zahlung eines Bruttobetrages abzüglich eines bestimmten Nettobetrages zu klagen. Dann kann nur noch der offene Restbetrag beigetrieben werden.[1286] Der Arbeitgeber kann seinerseits die ihm obliegende Pflicht zur Abführung der Gehaltsabzüge an die dafür zuständigen Stellen erfüllen. In diesem Falle hat er die einzelnen Abzüge zu errechnen und an die zuständigen Stellen abzuführen. Gegenüber dem Gerichtsvollzieher muss er sodann die Abführung der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 775 Nr. 4 ZPO nachweisen.[1287]

[1286] GMP/Schleusener, ArbGG, § 62 Rn 56; ErfK/Koch, § 62 ArbGG Rn 8.
[1287] GMP/Schleusener, ArbGG § 62 Rn 56, ErfK/Koch, § 62 ArbGG Rn 8.

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