Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
In dem Beschlussverfahren
mit den Beteiligten
1. |
der Wahlvorstand des Arbeitgebers, bestehend aus folgenden Mitgliedern: _________________________, vertreten durch den Vorsitzenden _________________________, _________________________ (Adresse) |
– Antragsteller –
2. |
der Arbeitgeber _________________________, vertreten durch _________________________, _________________________ (Adresse) |
– Antragsgegner –
3. |
der Betriebsrat des Arbeitgebers, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden _________________________, _________________________ (Adresse) |
wegen: Unterlassung von Beeinflussungen der Betriebsratswahl
zeigen wir an, dass wir den Antragsteller vertreten.
Namens und im Auftrag des Antragstellers leiten wir ein Beschlussverfahren ein und beantragen
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wegen der Dringlichkeit des Falles ohne mündliche Anhörung der Beteiligten durch den Vorsitzenden allein |
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hilfsweise nach Anhörung der Beteiligten unter größtmöglicher Abkürzung der Ladungs- und Einlassungsfristen gem. §§ 47 Abs. 1 ArbGG, 224 Abs. 2 ZPO |
im Wege der einstweiligen Verfügung:
1. |
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, es zu unterlassen, in Rundschreiben an die Belegschaft zu Folgendem aufzurufen: Es sei die "Liste der Vernunft" zu wählen, anderenfalls müsse er die allen Mitarbeitern jährlich gewährte freiwillige Zulage von einem Bruttomonatsgehalt streichen. |
2. |
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus dem Antrag zu 1 wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer des Antragsgegners, angedroht. |
Prozessual wird beantragt,
bei Erlass der einstweiligen Verfügung eine vollstreckbare Kurzausfertigung der Entscheidung gemäß § 317 Abs. 2 S. 2 ZPO zu erteilen.
Begründung
Der Antragsteller wehrt sich gegen eine Wahlbeeinflussung des Antragsgegners in einer laufenden Betriebsratswahl. Diese soll am 12.4.2023 stattfinden. Im Einzelnen ist hierzu wie folgt vorzutragen:
I. Sachverhalt
Der Antragsgegner, ein Autozulieferer, unterhält u.a. einen Betrieb in München. Dort sind 144 Arbeitnehmer beschäftigt. Allen Mitarbeitern wird jährlich eine freiwillige Zulage in Höhe eines Bruttomonatsgehalts gewährt.
Im Januar 2023 ist der amtierende Betriebsrat zurückgetreten. Der von ihm eingesetzte Wahlvorstand hat am 24.2.2023 Wahlausschreiben und Wählerliste veröffentlicht.
Glaubhaftmachung: |
1. |
Wahlausschreiben, Anlage A1 |
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2. |
Wählerliste, Anlage A2 |
Es wurden zwei Wahlvorschlagslisten eingereicht und zugelassen, eine gewerkschaftlich orientierte Liste und eine arbeitgebernahe "Liste der Vernunft".
Der Geschäftsführer des Antragsgegners hat in einigen persönlichen Gesprächen mit dem Wahlvorstand sein Missfallen über die Liste der Gewerkschaft zum Ausdruck gebracht. Am 16.3.2023 hat er dann in einem Rundschreiben die Belegschaft dazu aufgerufen, die "Liste der Vernunft" zu wählen. Anderenfalls müsste er die freiwilligen Zulagen streichen.
Glaubhaftmachung: |
Rundschreiben, Anlage A3 |
II. Rechtliche Würdigung
Zunächst ist festzuhalten, dass nach allgemeiner Auffassung gegen Wahlbeeinflussungen des Arbeitgebers mittels einstweiliger Verfügung vorgegangen und Unterlassung verlangt werden kann. Einen solchen Unterlassungsanspruch macht der Antragsteller hier geltend. Im Einzelnen ist hierzu Folgendes zu sagen:
1. |
Der Antragsteller ist als Wahlvorstand antragsberechtigt für das vorliegende Verfahren. Er hat dafür zu sorgen, dass die Betriebsratswahl ordnungsgemäß vonstattengeht. Der Antragsgegner ist als derjenige, der die Wahl zu beeinflussen sucht, passiv legitimiert. |
2. |
Der Verfügungsanspruch folgt aus § 20 Abs. 2 BetrVG. Danach ist jegliche Wahlbeeinflussung untersagt, die mit der Gewährung oder dem Versprechen von Vorteilen wie auch der Zufügung oder dem Androhen von Nachteilen verbunden sind. Dem Antragsgegner ist eine solche Wahlbeeinflussung vorzuwerfen. Denn er hat am 16.3.2023 nicht nur dazu aufgerufen, die "Liste der Vernunft" zu wählen, sondern er hat im Zusammenhang damit auch Nachteile angedroht, nämlich die Streichung der freiwilligen jährlichen Zulage. Die für den hier geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Wenn der Antragsgegner ein solches Rundschreiben versendet, besteht die Gefahr, dass er dies auch weiterhin tut. Dies auch deshalb, weil er dem Wahlvorstand gegenüber mehrfach sein Missfallen über die Gewerkschaftsliste bekundet hat. |
3. |
Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Die Angelegenheit ist eilig, weil zu befürchten steht, dass die Beeinflussungsversuche bei der laufenden Betriebsratswahl Erfolg zeigen werden. Deshalb müssen sie noch vor Abschluss des Wahlverfahrens unterbunden werden. |
III. Weitere Glaubhaftmachung
Zur weiteren Glaubhaftmachung wird auf die beigefügte eidesstattliche Versicherung der...