An das Arbeitsgericht _________________________
Antrag auf Entbindung von der Übernahmeverpflichtung für Jugendvertreter
In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten
1. X-GmbH, gesetzlich vertreten durch deren Geschäftsführer _________________________ (Vor- und Zuname, Adresse)
– Antragstellerin –
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________
2. die Auszubildende Frau _________________________ (Vor- und Zuname, Adresse)
– Antragsgegnerin –
3. Betriebsrat der X-GmbH, vertreten durch deren Betriebsratsvorsitzenden _________________________ (Vor- und Zuname, Adresse)
– Beteiligter zu 3) –
4. Jugend- und Auszubildendenvertretung der X-GmbH, vertreten durch deren Vorsitzende _________________________ (Vor- und Zuname, Adresse)
– Beteiligte zu 4) –
zeigen wir an, dass wir die Antragstellerin vertreten. In deren Namen und Auftrag leiten wir ein Beschlussverfahren ein und beantragen:
1. |
Es wird festgestellt, dass zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin nach Ablauf der Ausbildungszeit am _________________________ ein Arbeitsverhältnis nicht begründet worden ist. |
2. |
Hilfsweise: Das am _________________________ begründete Arbeitsverhältnis zur Antragstellerin wird aufgelöst. |
Begründung
I. Sachverhalt
Die Antragstellerin ist ein Unternehmen der Filmindustrie, das sich auf die Herstellung von Animationsfilmen konzentriert. Bis Ende 2019 lag ein Schwerpunkt der unternehmerischen Betätigung in der Vervielfältigung von Kino- und Fernsehfilmen.
Beweis: |
Zeugnis des Leiters der Personalabteilung der Antragstellerin _________________________, zu laden über die Antragstellerin. |
Die Antragsgegnerin war bis zum 31.1.2020 Auszubildende zur Film- und Videolaborantin bei der Antragstellerin. Zum Beweis fügen wir in Kopie als
Anlage 1
den Ausbildungsvertrag vom _________________________ bei. Mit diesem Tag endete unstreitig das Ausbildungsverhältnis aufgrund der erfolgreich abgelegten Abschlussprüfung.
Am 12.10.2018 wurde die Antragsgegnerin in die bei der Antragstellerin zu bildende Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt, hat ihr Mandat jedoch bereits am 29.10.2018 aus persönlichen Gründen niedergelegt.
Beweis: |
Zeugnis der Vorsitzenden der Beteiligten zu 4), zu laden über die Antragstellerin. |
Mit Schreiben vom 30.10.2019, von uns in Ablichtung beigefügt als
Anlage 2,
teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, dass sie nicht beabsichtige, die Antragsgegnerin nach dem voraussichtlichen Ende der Ausbildung am 31.1.2020 in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen. Dieses Schreiben wurde der Antragsgegnerin am 31.10.2019 im Betrieb übergeben; die Antragsgegnerin quittierte sogleich schriftlich den Empfang dieses Schreibens.
Mit Fax vom 15.12.2019, von uns in Kopie überreicht als
Anlage 3,
verlangte die Antragsgegnerin von der Antragstellerin die Weiterbeschäftigung.
Am 16.12.2019 wies der Leiter der Personalabteilung der Antragstellerin, Herr _________________________ die Antragsgegnerin mündlich darauf hin, dass eine Faxübermittlung nicht der Schriftform für ein Weiterbeschäftigungsverlangen genüge. Diesen Hinweis ließ die Antragsgegnerin zunächst unbeachtet.
Beweis: |
Zeugnis des Leiters der Personalabteilung der Antragstellerin _________________________, b.b. |
Erst am 5.2.2020 erhielt die Antragstellerin von der Antragsgegnerin per Post das Original des im Dezember gefaxten Weiterbeschäftigungsverlangens. Zum Beweis überreichen wir eine Ablichtung dieses Schreibens mit Eingangspoststempel vom 5.2.2020 als
Anlage 4.
II. Rechtslage
1. Antrag zu Ziffer 1
Mit dem Antrag zu Ziffer 1 wird die Feststellung begehrt, dass ein Arbeitsverhältnis in der Zeit nach dem 31.1.2020 zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin nicht begründet worden ist. Der Antrag ist begründet, da die Antragsgegnerin das Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 78a Abs. 2, 3 BetrVG weder wirksam gestellt hat noch wirksam stellen konnte.
a) |
Zwar kann gemäß § 78a Abs. 3 BetrVG das Weiterbeschäftigungsverlangen eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung noch bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Mitgliedschaft gestellt werden. Die Mitgliedschaft der Antragsgegnerin endete aber bereits am 29.10.2018. Nach Ablauf eines Jahres, also ab dem 30.10.2019, unterfiel die Antragsgegnerin nicht mehr dem Schutz des § 78a Abs. 2, 3 BetrVG und konnte daher im Folgenden ihre Weiterbeschäftigung nicht mehr verlangen. Soweit die Antragsgegnerin in dem der Antragstellerin zugegangenen Fax ausführt, § 78a Abs. 3 BetrVG stelle auf die Beendigung der regulären Amtszeit ab, die im Gegensatz zu ihrer Mitgliedschaft noch weiterhin andauere, kann dem nicht gefolgt werden. Die Norm erstreckt den Schutzbereich des Absatzes 2 nach ganz herrschender Meinung nur auf ausgeschiedene Mitglieder der Betriebsverfassungsorgane während des ersten Jahres nach dem Ende de... |