An das Arbeitsgericht
_________________________ (Adresse)
Schutzschrift,
im Beschlussverfahren
In Sachen
Betriebsrat der Firma _________________________ GmbH,
vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden _________________________ (Name), _________________________ (Firmenadresse)
– möglicher Antragsteller –
gegen
Firma _________________________ GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer _________________________ (Name), _________________________ (Firmenadresse)
– mögliche Antragsgegnerin –
wegen Abwehr einer einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren auf Unterlassung der Betriebsänderung
zeigen wir an, dass wir die mögliche Antragsgegnerin vertreten. Namens und im Auftrag der Antragsgegnerin hinterlegen wir folgende Schutzschrift, da wir den Umständen nach befürchten müssen, dass der mögliche Antragsteller versuchen wird, gegen die Antragsgegnerin eine einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren auf Unterlassung der geplanten Betriebsstilllegung zu erwirken.
Daher beantragen wir:
1. |
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Betriebsstilllegung, insbesondere auf Unterlassung des Ausspruchs von Kündigungen, wird zurückgewiesen. |
Hilfsweise:
2. |
Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Betriebsstilllegung wird nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden. |
Begründung
I. Sachverhalt
1. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um ein Unternehmen mit über _________________________ Mitarbeitern, das an insgesamt _________________________ Standorten in Deutschland – darunter auch in _________________________ – _________________________ (Produkt) entwickelt und produziert. Im Betrieb in _________________________ sind _________________________ Arbeitnehmer beschäftigt. Es existiert ein Betriebsrat mit _________________________ Mitgliedern, der mögliche Antragsteller.
Glaubhaftmachung: |
Eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers – Anlage AG 1 – |
2. Bereits seit Anfang des Jahres _________________________ wurde der mögliche Antragsteller (nachfolgend "Betriebsrat" genannt) über die zunehmend schwierigere wirtschaftliche Lage des Unternehmens und insbesondere des Betriebs in _________________________ unterrichtet, der schon lange nicht mehr kostendeckend produziert. Mit Schreiben vom _________________________ wurde der Betriebsrat mit konkreten Terminvorschlägen aufgefordert, Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen über eine spätestens zum _________________________ beabsichtigte Stilllegung des Betriebes in _________________________ aufzunehmen. Dem Schreiben waren Detailinformationen als Anlagen beigefügt, die den Betriebsrat umfassend über die Notwendigkeit der Betriebsstilllegung informierten.
Glaubhaftmachung: |
Schreiben vom _________________________ nebst Anlagen – Anlage AG 2/1 bis AG 2/15 – Empfangsbestätigung des Betriebsratsvorsitzenden vom _________________________ – Anlage AG 3 – |
3. Der Betriebsrat reagierte auf das Schreiben vom _________________________ zunächst nicht. Daraufhin forderte ihn die Antragsgegnerin mit Schreiben vom _________________________ erneut zur Aufnahme von Interessenausgleichsverhandlungen auf und nannte wieder verschiedene Termine hierfür. Am _________________________ antwortete der Betriebsrat, dass er sich noch nicht in der Lage sähe, Interessenausgleichsgespräche zu führen, da er noch nicht hinreichend informiert sei. Er würde gerade eine Zusammenstellung der noch notwendigen Auskünfte verfassen, die der Antragsgegnerin noch vor Ostern zugehen würde.
Glaubhaftmachung: |
Schreiben der Antragsgegnerin vom _________________________ nebst Empfangsbestätigung durch den Betriebsratsvorsitzenden – Anlage AG 4 – Schreiben des Betriebsrats vom _________________________ – Anlage AG 5 – |
4. Am _________________________ – also am Gründonnerstag – erhielt die Antragsgegnerin sodann die Aufstellung des Betriebsrats, mit der er um weitere Auskünfte und Informationen bat. Das Schreiben umfasst insgesamt _________________________ Seiten und bezieht sich in erster Linie auf Informationen, die für die geplante Betriebsstilllegung nicht relevant sind. Trotzdem hat sich die Antragsgegnerin bemüht, den Informationswünschen des Betriebsrats nachzukommen und in insgesamt drei jeweils mehrstündigen Gesprächen am _________________________, _________________________ und _________________________ die gewünschten Auskünfte erteilt und weitere Unterlagen zur Verfügung gestellt. Dem Wunsch der Antragsgegnerin, endlich mit den Interessenausgleichsverhandlungen zu beginnen, widersetzte sich der Betriebsrat ohne stichhaltige Begründung. Ebenso war es stets mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, überhaupt einen Termin mit dem Betriebsrat zu vereinbaren, da die unterschiedlichsten Terminschwierigkeiten (Urlaub während Oster- und Pfingstferien, Verhinderung des anwaltlichen Beraters, Krankheit des Betriebsratsvorsitzenden, Kollision mit unaufsch...