Rz. 517

Die Beschwerde ist das statthafte Rechtsmittel gegen alle Instanz beendenden Entscheidungen des Arbeitsgerichts im Beschlussverfahren. Hierzu zählen auch Teil- und Zwischenbeschlüsse, sofern ihnen verfahrensbeendende Funktion zukommt. Das gilt auch für Einstellungsbeschlüsse des Vorsitzenden nach § 81 Abs. 2 S. 3 und § 83a Abs. 2 ArbGG.

 

Rz. 518

Die Beschwerde hat nach § 87 Abs. 4 S. 1 ArbGG aufschiebende Wirkung; der Eintritt der Rechtskraft wird gehemmt (Suspensiveffekt). Die vorläufige Vollstreckbarkeit des arbeitsgerichtlichen Beschlusses in vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird dadurch aber nicht berührt (§ 85 Abs. 1 S. 2 ArbGG).

Die Beschwerde ist weder von der Höhe der Beschwer noch von der Zulassung durch das Arbeitsgericht abhängig.

 

Rz. 519

Beschwerdegericht ist das LAG.[1179] Das Arbeitsgericht darf der Beschwerde auch nicht abhelfen und seine Entscheidung ändern.[1180] Hat das Arbeitsgericht irrtümlich im Urteils- statt im Beschlussverfahren entschieden, kann der beschwerte Beteiligte nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung wahlweise Beschwerde oder Berufung einlegen.[1181] Das LAG darf nicht an das Arbeitsgericht zurückverweisen, § 91 Abs. 2 S. 2 ArbGG. Es muss vielmehr in der richtigen Verfahrensart entscheiden und das eingelegte Rechtsmittel entsprechend behandeln, also z.B. die Beschwerde gegen den Beschluss als Berufung im Urteilsverfahren.

[1179] Ausnahmsweise ist das BAG Beschwerdegericht, nämlich in Verfahren nach §§ 122 Abs. 3, 126 Abs. 2 InsO, wenn das Arbeitsgericht die Rechtsbeschwerde in seinem Beschluss zugelassen hat.
[1180] ErfK/Koch, § 87 ArbGG Rn 2.
[1181] Ostrowicz/Künzl/Scholz, Rn 480.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge