Rz. 546

Die Rechtsbeschwerde im Beschlussverfahren entspricht der Revision im Urteilsverfahren. Sie ermöglicht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren die Überprüfung von Entscheidungen in der dritten Instanz. Die Überprüfung erfolgt nur in rechtlicher Hinsicht. Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung, § 92 Abs. 3 S. 1 ArbGG (Suspensiveffekt). Allerdings bleiben die Beschlüsse des LAG in vermögensrechtlichen Angelegenheiten vorläufig vollstreckbar. Ggf. kann das BAG gem. § 85 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 719 Abs. 2 ZPO die Zwangsvollstreckung einstweilen einstellen.

 

Rz. 547

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn sie im Beschluss des LAG oder auf Nichtzulassungsbeschwerde nach §§ 92, 92a ArbGG vom BAG zugelassen wurde. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das LAG ist für das BAG bindend.[1211]

Beschlüsse des LAG, die nicht innerhalb von fünf Monaten nach ihrer Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer der Geschäftsstelle des LAG übergeben worden sind, können durch sofortige Beschwerde beim BAG angefochten werden (§ 92b ArbGG); die Rechtsbeschwerde ist in einem solchen Fall nicht statthaft, ebenso wenig die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 92b S. 3 ArbGG). Bei Begründetheit der sofortigen Beschwerde ist der Beschluss des LAG aufzuheben und die Sache an das LAG zurückzuverweisen.

 

Rz. 548

Die Rechtsbeschwerde kann sich nur gegen einen verfahrensbeendenden Beschluss richten. Dazu zählen auch Einstellungsbeschlüsse nach den §§ 89 Abs. 4 S. 2, 87 Abs. 2 S. 3 ArbGG,[1212] auch wenn es hier regelmäßig an einem Zulassungsgrund fehlen wird. Dagegen fehlt verfahrensleitenden Beschlüssen nach § 90 Abs. 3 ArbGG die verfahrensbeendende Wirkung. In einstweiligen Verfügungsverfahren und in Verfahren über die Bestellung und Besetzung einer Einigungsstelle ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Unanfechtbar sind auch Beschlüsse, mit denen die Beschwerde ohne Beurteilung der materiellen Rechtslage als unzulässig verworfen worden sind. Lässt das LAG in diesen Fällen die Rechtsbeschwerde irrtümlich zu, führt dies nicht zur Zulässigkeit des Rechtsmittels.[1213]

[1212] LAG Rheinland-Pfalz 25.6.1982 – 6 TaBV 10/82, EzA § 92 ArbGG 1979 Nr. 1; ErfK/Koch, § 92 Rn 1.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge