Nach § 92 ArbGG kann die Beschwerdeentscheidung des LAG im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren in dritter Instanz mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Die Überprüfung der landesarbeitsgerichtlichen Entscheidung beschränkt sich jedoch auf rechtliche Gesichtspunkte oder Rechtsfehler, da das Rechtsbeschwerdegericht an den vom LAG festgestellten Sachverhalt gebunden ist.

Nach § 92 Abs. 1 ArbGG ist die Rechtsbeschwerde gegen einen die Instanz abschließenden Beschluss des LAG möglich, wenn

  • in dem Beschluss des LAG die Rechtsbeschwerde zugelassen ist, oder
  • das BAG die Rechtsbeschwerde aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 92a ArbGG zugelassen hat.

Zu den verfahrensbeendenden Beschlüssen, die rechtsbeschwerdefähig sind, zählen vorrangig die Beschlüsse des LAG nach § 91 ArbGG. Daneben ist der Einstellungsbeschluss gemäß § 89 Abs. 4 Satz 2 ArbGG nach Antragsrücknahme oder übereinstimmender Erledigungserklärung als ein das Verfahren beendender Beschluss i. S. v. § 92 Abs. 1 Satz 1 ArbGG mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar.

Das Verfahren dritter Instanz unterscheidet sich nicht wesentlich von drittinstanzlichen Urteilsverfahren. Die einschlägigen Regelungen finden sich in den §§ 92 ff. ArbGG. § 92 Abs. 2 ArbGG verweist bezüglich des Rechtsbeschwerdeverfahrens ausdrücklich auf die für das Revisionsverfahren maßgeblichen Vorschriften. Dies gilt nach § 92a ArbGG auch für die Problematik und die Regelungen der Nichtzulassungsbeschwerde.

Die Zulassungsgründe für die Nichtzulassungsbeschwerde wurden aus dem arbeitsgerichtlichen im Urteilsverfahren in das Beschlussverfahren übernommen: Grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage, Divergenz, Verfahrensfehler nach § 547 ZPO und die Gehörsrüge.

In § 93 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist festgelegt, dass die Rüge der verspäteten Beschlussabsetzung nur im Verfahren nach § 92b ArbGG i. V. m. § 72b ArbGG nicht aber im Rahmen einer statthaften Rechtsbeschwerde erfolgreich geltend gemacht werden kann.

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