Rz. 674

Der Antrag ist begründet, wenn ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund bestehen. Mit Verfügungsanspruch ist der materiellrechtliche Anspruch gemeint, hier also der aus der Verletzung eines Mitbestimmungsrechts abgeleitete betriebsverfassungsrechtliche Unterlassungsanspruch.

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