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Die Vollstreckung setzt einen vollstreckbaren Beschluss voraus, § 85 Abs. 1 S. 1, 2 ArbGG. Vollstreckbar sind zwar auch vorläufig vollstreckbare Beschlüsse. Vorläufige Vollstreckbarkeit ordnet das Gesetz aber nur für Beschlüsse in vermögensrechtlichen Streitigkeiten an.[1146] Zudem bestimmt § 87 Abs. 4 ArbGG, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat. Unterlassungsansprüche kommen also für die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht in Betracht; bei ihnen setzt die Vollstreckung die Rechtskraft voraus.

Es muss eine vollstreckbare Ausfertigung (§ 724 Abs. 1 ZPO) des Beschlusses dem Vollstreckungsschuldner (Arbeitgeber) zugestellt sein, § 750 Abs. 1 S. 1. Man spart sich einen Arbeitsschritt und eine unnötige Verzögerung, wenn man die vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses schon in der Antragsschrift beantragt. Hierdurch werden dem Arbeitgeber zugleich die möglichen Konsequenzen vor Augen gehalten.

Wenn der Arbeitgeber nach[1147] Eintritt der Vollstreckbarkeit des Beschlusses schuldhaft[1148] gegen die Unterlassungsverpflichtung verstößt, ist die Vollstreckung zulässig. Ob er im Moment der Vollstreckung noch die zu unterlassende Handlung begeht, ist unerheblich.[1149]

[1146] Näher HK-ArbR/Henssen, § 85 ArbGG Rn 6.
[1147] Fitting u.a., § 23 BetrVG Rn 82.
[1148] Fitting u.a., § 23 BetrVG Rn 84.
[1149] Fitting u.a., § 23 BetrVG Rn 83.

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