Rz. 613

Lehnt der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung trotz des Verlangens des Arbeitnehmers ab, kann der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen. Gegen den Antrag des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber einwenden, dass die Voraussetzungen des § 102 Abs. 5 S. 1 BetrVG nicht vorliegen, weil es sich nicht um eine ordentliche Kündigung handelt, oder der Betriebsrat nicht frist- und ordnungsgemäß widersprochen oder der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhoben hat. Nicht einwenden kann der Arbeitgeber dagegen, dass die Voraussetzungen für eine Entbindung gemäß § 102 Abs. 5 S. 2 BetrVG vorliegen. Möglich ist allerdings, dass der Arbeitgeber im Verfahren beantragt, ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung zu entbinden.[1349]

[1349] LAG Hessen 15.2.2013 – 14 SaGa 1700/12, BeckRS 2013, 67507.

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