An das
Arbeitsgericht _________________________
Aktenzeichen _________________________
In dem Rechtsstreit
_________________________
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte: _________________________
gegen
_________________________ GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer _________________________, _________________________
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigte: _________________________
zeigen wir an, dass wir die Beklagte vertreten. Namens und im Auftrag der Beklagten werden wir beantragen,
die Klage abzuweisen.
Begründung:
1. Die Beklagte wird als gerichtsbekannt unterstellt. Zutreffend ist, dass die Klägerin auf Grundlage des als Anlage K 1 überreichten Arbeitsvertrages seit dem _________________________ in der Poststelle des Betriebs der Beklagten in _________________________ beschäftigt war.
2. Der außerordentlichen hilfsweise ordentlichen Kündigung vom _________________________ liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am _________________________ um _________________________ Uhr erschien die Klägerin bei der für die Verwaltung des Büromaterials im Betrieb _________________________ zuständigen Mitarbeiterin, Frau _________________________, und verlangte eine Druckerpatrone des Typs XY für den Abteilungsdrucker der Poststelle. Frau _________________________ händigte der Klägerin die von ihr gewünschte Druckerpatrone aus.
Beweis: |
Zeugnis der _________________________, zu laden über die Beklagte. |
Am nächsten Vormittag erschien der Kollege der Klägerin, Herr _________________________, bei Frau _________________________ und verlangte ebenfalls eine Druckerpatrone des Typs XY für den Abteilungsdrucker.
Frau _________________________ war hierüber sehr verwundert, da es in der Poststelle lediglich einen Drucker gibt.
Sie verweigerte daher die Aushändigung der Druckerpatrone mit dem Hinweis, dass sie bereits am Vortag der Klägerin eine Druckerpatrone gegeben habe.
Beweis: |
1. |
Zeugnis der Frau _________________________, b.b. |
|
2. |
Zeugnis des Herrn _________________________, zu laden über die Beklagte. |
Herr _________________________ ging daraufhin zurück in die Poststelle und sprach die Kläger auf die Druckerpatrone an. Diese teilte ihm mit, am Vortag keine Druckerpatrone bei Frau _________________________ geholt zu haben.
Beweis: |
Zeugnis des Herrn _________________________, b.b. |
Am Nachmittag des gleichen Tages informierte Herr _________________________ den zuständigen Abteilungsleiter, Herrn _________________________, mit der als
Anlage B1
beigefügten E-Mail von dem Vorfall. Diese E-Mail leitet Herr _________________________ noch am selben Tag an die Personalleiterin, Frau _________________________, weiter.
Aufgrund des Verdachts, dass die Klägerin die Druckerpatrone für private Zwecke entwendet haben könnte, wurde sie am _________________________ um _________________________ Uhr in einem Personalgespräch angehört. Das Gespräch fand im Büro des Abteilungsleiters statt. An dem Gespräch nahmen neben der Klägerin und dem Abteilungsleiter die Personalleiterin, Frau _________________________, sowie Herr _________________________ als Mitglied des Betriebsrats teil.
Im Rahmen dieses Gesprächs wurde die Klägerin mit dem oben geschilderten Sachverhalt konfrontiert. Die Klägerin gab zunächst an, keine Druckerpatrone bei Frau _________________________ geholt zu haben, räumte im Laufe des Gesprächs dann jedoch ein, die Druckerpatrone erhalten und mit nach Hause genommen zu haben, um sie für ihren privaten Drucker zu nutzen.
Beweis: |
1. |
Zeugnis der _________________________, b.b.; |
|
2. |
Zeugnis des _________________________, b.b.; |
|
3. |
Zeugnis des _________________________, b.b. |
3. Der von der Klägerin eingeräumte Diebsstahl der Druckerpatrone stellt einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB dar und berechtigt die Beklagte auch nach der erforderlichen Interessenabwägung zur sofortigen Lösung des Arbeitsverhältnisses.
Es ist von der Rechtsprechung des BAG sowie der Instanzgerichte einhellig anerkannt, dass Eigentums- und Vermögensdelikte, die ein Arbeitnehmer zum Nachteil seines Arbeitgebers begeht, an sich geeignet sind, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen. Dies gilt nach der Rechtsprechung des BAG auch dann, wenn es sich um einen Diebstahl oder eine Unterschlagung von Sachen mit nur geringem Wert handelt (st. Rechtsprechung vgl. nur BAG vom 10.6.2010, NZA 2010, 1227 m.w.N.).
Auch die Interessenabwägung spricht für die Zulässigkeit der außerordentlichen Kündigung. Eine Weiterbeschäftigung der Klägerin ist der Beklagten nicht zumutbar. Das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nötige Vertrauen ist durch die Begehung eines gegen den Arbeitgeber gerichteten Diebstahls nachhaltig zerstört. Für die Klägerin war die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens ohne Weiteres erkennbar. Es ist jedem Arbeitnehmer klar, dass sein Arbeitgeber es nicht hinnehmen kann, dass er zu seinen Lasten ei...