Chr. Hendrik Scholz, Dr. Tina Witten
Rz. 518
Der Beschwerdeführer muss beschwerdebefugt sein. Das sind grundsätzlich alle im Verfahren zu Recht beteiligten oder zu beteiligenden Personen oder Stellen, die durch die Entscheidung des Arbeitsgerichts beschwert sind. Das gilt unabhängig davon, ob sie vom Arbeitsgericht als Beteiligte hinzugezogen worden sind. Dagegen ist ein vom Arbeitsgericht zu Unrecht Beteiligter nicht beschwerdebefugt. Auch eine Rechtsmittelbelehrung, die fehlerhaft ein Rechtsmittel für gegeben erklärt, begründet keine Beschwerdebefugnis. Wer Beteiligter im Beschlussverfahren sein kann, ergibt sich aus materiellem Recht. Maßgebend ist, ob die Person oder Stelle durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung – und sei es nur über einen Hilfsantrag – in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen wird. Die Beteiligten sind von Amts wegen zu beteiligen, d.h. anzuhören und zum Verfahren hinzuzuziehen. Eines förmlichen Antrags des Antragstellers oder eines anderen Beteiligten bedarf es dazu nicht.
Rz. 519
Ist – wie bei der Anfechtung der Betriebsratswahl – eine bestimmte Anzahl von Antragstellern erforderlich und legen weniger Antragsteller Beschwerde ein, ist die Beschwerde zwar zulässig, der Antrag jedoch unbegründet.
Rz. 520
Der Beschwerdeführer muss durch die angegriffene Entscheidung beschwert sein. Ein neuer, bislang nicht gestellter Anspruch kann nicht das alleinige Ziel des Rechtsmittels sein. Die Beschwer ermittelt sich nach den gleichen Grundsätzen wie im Urteilsverfahren. Sie muss bei jedem Beschwerdeführer vorliegen. Für den Antragsteller ergibt sie sich aus einem Vergleich zwischen dem gestellten Antrag und der ergangenen Entscheidung. Hierfür sind nicht nur der Tenor, sondern auch die Gründe der Entscheidung maßgebend, soweit sie in Rechtskraft erwachsen. Bei den übrigen Beteiligten ist die Beschwer materiell zu ermitteln. Der Beschwerdeführer muss stets objektiv in seiner materiellen Rechtsstellung betroffen sein. Durch die Abweisung eines vom Antragsteller verfolgten Antrags ist ein sonstiger Beteiligter nicht beschwert, wenn er sich dem Antrag des Antragstellers nicht angeschlossen und ihn auch nicht durch einen eigenen Antrag unterstützt hat. Ist ein Beteiligter in einem Rechtszug zu Unrecht nicht beteiligt worden, begründet dieser Umstand allein noch keine Beschwer, es sei denn, Gegenstand des Verfahrens war die Frage der Beteiligtenstellung. Eine Beschwer ist dagegen in dem Fall gegeben, wenn der Antrag als unzulässig statt als unbegründet abgewiesen wird, auch wenn keine Sachentscheidung ergeht.