Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerdebefugnis des Betriebsrats. Wahlanfechtung
Leitsatz (redaktionell)
Der Betriebsrat ist in einem betreffend seine Wahl geführten Wahlanfechtungsverfahren grundsätzlich nicht beschwerdebefugt, wenn seinem eigenen Antrag, die Unwirksamkeit der Wahl festzustellen, entsprochen wurde.
Normenkette
BetrVG § 19; ArbGG § 87
Verfahrensgang
ArbG Magdeburg (Beschluss vom 03.09.2002; Aktenzeichen 1 BV 26/02) |
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 03.09.02 – 1 BV 26/02 – wird verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Gegenstand des vorliegenden, auf Antrag der Gewerkschaft fristgerecht (§ 19 II 2 BetrVG) eingeleiteten Beschlußverfahrens ist die Wirksamkeit der am 02.05.2002 bei der Beteiligten zu 3) durchgeführte Betriebsratswahl aufgrund Anfechtung (§ 19 I BetrVG).
Die Gewerkschaft hat, dies im einzelnen darlegend, die Auffassung vertreten, die Wahl sei wegen Verkennung des Betriebsbegriffs unwirksam.
Der beteiligte Betriebsrat hat geltend gemacht, die Anfechtung der Gewerkschaft müsse „aufgrund der vorliegenden Zugrundelegung eines nicht der aktuellen Urteilslage entsprechenden Betriebsbegriffes” Erfolg haben.
Die Gewerkschaft hat beantragt,
festzustellen, daß die am 02.05.2002 durchgeführte Betriebsratswahl unwirksam ist.
Der Betriebsrat hat sich beim Anhörungstermin am 03.09.2002 diesem Antrag angeschlossen und ebenfalls beantragt,
festzustellen, daß die am 02.05.2002 durchgeführte Betriebsratswahl unwirksam ist.
Mit Beschluß vom 03.09.2002, auf den zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Magdeburg (1 BV 27/02) festgestellt, daß die am 02.05.2002 durchgeführte Betriebsratswahl unwirksam ist. Wegen der Begründung wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe Blatt 60 bis 63 der Akten.
Gegen diesen ihm am 26.09.2002 zugestellten Beschluß richtet sich die am Montag, 28.10.2002 eingelegte und – nach entsprechender Fristverlängerung – am 30.12.2002 begründete Beschwerde des beteiligten Betriebsrates. Der Betriebsrat meint, seine Beschwerde sei zulässig, weil der Betriebsrat bei einer im ersten Rechtszug festgestellten Unwirksamkeit der Wahl unmittelbar in seiner Rechtstellung betroffen sei. Die Beschwerde sei auch begründet.Der Anfechtung stehe entgegen, daß die Wahl der Betriebsräte bei der und der weder nichtig noch wirksam angefochten sei. Der betriebsverfassungswidrige Zustand könne aber nur durch die gerichtliche Annullierung der Wahl aller Betriebsräte beseitigt werden. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Beschwerdegründung vom 30.12.2002 (Bl. 89 bis 98 d. A.).
Der Betriebsrat beantragt,
den Beschluß des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 17.09.2002 abzuändern und den Antrag der Beteiligten zu 1) zurückzuweisen.
Die Gewerkschaft beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Gewerkschaft verteidigt den angefochtenen Beschluß nach Maßgabe ihrer Beschwerdeerwiderung vom 12.02.2003, auf die ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 104 bis 106 d. A.).
Die beteiligte Arbeitgeberin stellt auch zweitinstanzlich keinen Antrag.
Auch wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde des Betriebsrates ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde schon deshalb unzulässig ist, weil die Amtszeit des Betriebsrats infolge der Stillegung des Betriebes bzw. Betriebsteils abgelaufen ist oder ob der Betriebsrat ein Restmandat (§ 21 b BetrVG) für die Durchführung dieses Verfahrens hat. Denn der Betriebsrat ist jedenfalls nicht beschwerdeberechtigt. Berechtigt, eine Beschwerde einzulegen, sind (nur) diejenigen Beteiligten, die beschwerdebefugt und beschwert sind (vgl. GK-Arbeitsgerichtsgesetz Dörner, § 89 Rz. 5). Der Betriebsrat ist zwar beschwerdebefugt, da er durch den erstinstanzlichen Beschluß, der die Unwirksamkeit seiner Wahl feststellt, in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtstellung unmittelbar betroffen ist. Der Betriebsrat ist aber nicht beschwert, weil seinem Antrag entsprochen worden ist:
Die Beschwer des Antragstellers ist durch einen Vergleich der beantragten zur ergangenen Entscheidung zu ermitteln. Eine Beschwer ist zu bejahen, wenn die Entscheidung hinter dem Antrag zurückbleibt (Dörner a. a. 0. Rz. 7 m. w. N.). Der Betriebsrat ist Antragsteller und damit nach Vorstehendem nicht beschwert:
Der Betriebsrat war zwar ursprünglich nicht Antragsteller. Vielmehr ist das Verfahren auf Antrag der Gewerkschaft eingeleitet worden. Beteiligte am Verfahren über einen Antrag können im Laufe des Verfahrens aber selbst einen eigenen Sachantrag stellen und sich damit zum Antragsteller machen (vgl. BAG AP-Nr. 12 zu § 81 ArbGG 1979; GMP, ArbGG, 4. Auflage § 89 Rz. 7). Vorliegend hat sich der Betriebsrat dem Antrag der Gewerkschaft „angeschlossen und ebenfalls beantragt”, festzustellen, daß die am 02.05.2002 durchgeführte Betriebsratswahl unwirksam ist. Stellt e...