An das Arbeitsgericht _________________________
Antrag
im Beschlussverfahren
betreffend die Firma _________________________ (Name, Anschrift)
mit den Beteiligten:
1. |
Betriebsrat der Firma _________________________ (Name), vertreten durch die Betriebsratsvorsitzende _________________________, _________________________ (Anschrift des Betriebsrats), |
– Betriebsrat/Antragsteller –
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________
2. |
Firma _________________________, vertreten durch _________________________, _________________________ (Anschrift) |
– Arbeitgeberin –
wegen: Unterlassung mitbestimmungswidrigen Verhaltens
Für den von uns vertretenen Antragsteller beantrage ich,
1. |
der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen,
a) |
anzuordnen, zu vereinbaren oder zu dulden, dass Arbeitnehmer der Abteilung Finanz- und Rechnungswesen ein Gleitzeitguthaben von mehr als 37 Stunden pro Monat aufbauen, |
b) |
anzuordnen, zu vereinbaren oder zu dulden, dass Arbeitnehmer der Abteilung Finanz- und Rechnungswesen in der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr des Folgetages arbeiten, |
c) |
anzuordnen, zu vereinbaren oder zu dulden, dass Arbeitnehmer der Abteilung Finanz- und Rechnungswesen länger als 10 Stunden pro Tag arbeiten, |
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2. |
der Arbeitgeberin für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen gemäß Ziffer 1 ein Ordnungsgeld anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. |
Begründung:
1. Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der _________________________-Branche mit rund 500 Beschäftigten. Der Antragsteller ist der in ihrem Betrieb in _________________________ gebildete 11-köpfige Betriebsrat.
In diesem Betrieb findet der Manteltarifvertrag _________________________ (genaue Bezeichnung) Anwendung. Nach § 5 dieses Tarifvertrags beträgt die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit 37 Stunden. Nach § 6 dieses Tarifvertrags sind Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen durch Betriebsvereinbarung festzulegen. Hierzu gilt im Betrieb der Beteiligten zu 2. die Betriebsvereinbarung zur Regelung der Gleitzeit vom _________________________ gemäß Anlage BR 1. Nach § 3 dieser Betriebsvereinbarung ist es unzulässig, ein Gleitzeitguthaben von mehr als 37 Stunden oder eine Gleitzeitschuld von mehr als 10 Stunden im Monatssaldo aufzubauen. Die Arbeitszeit derjenigen Arbeitnehmer, die in Gleitzeit tätig sind, wird in Monatsübersichten konkret erfasst. Zu diesen Arbeitnehmern gehören auch diejenigen der Abteilung Finanz- und Rechnungswesen.
Nach § 4 der Betriebsvereinbarung besteht ein Gleitzeitrahmen zwischen 7.00 Uhr und 19.00 Uhr. Des Weiteren ist bestimmt, dass Arbeit über 19.00 Uhr hinaus ausnahmslos unzulässig ist.
§ 5 der Betriebsvereinbarung sieht vor, dass es ausnahmslos unzulässig ist, pro Tag länger als 10 Stunden zu arbeiten.
2. Aus der Abteilung Finanz- und Rechnungswesen wurden wesentliche Buchhaltungsfunktionen nach Indien verlagert. Danach begann die Arbeitgeberin, gegen die Gleitzeitbetriebsvereinbarung in erheblichem Umfang zu verstoßen. Aus der als Anlage BR 2 vorgelegten Monatsübersicht für Mai ergibt sich, dass
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die Arbeitnehmer _________________________ im Saldo des Monats Mai ein Gleitzeitguthaben von 52 bzw. 56 Stunden aufbauten, |
▪ |
die Arbeitnehmer _________________________ an insgesamt 8 Tagen über 19.00 Uhr hinaus arbeiteten, |
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die Arbeitnehmer _________________________ an insgesamt 5 Tagen länger als 10 Stunden arbeiteten. |
Ähnliches kam schon in den vorangegangenen Monaten vor (wird ausgeführt). Alle diese Verstöße rügte der Betriebsrat immer wieder mündlich und schriftlich (wird ausgeführt). Die Beteiligte zu 2. versprach zwar jedes Mal Abhilfe. Es änderte sich jedoch nichts.
3. Der Betriebsrat kann die Unterlassung der im Antrag bezeichneten Verstöße verlangen. Dies ergibt sich zum einen aus dem Durchführungsanspruch gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, und zum anderen in Bezug auf den Antrag zu Ziffer 1. a) aus dem Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG und in Bezug auf den Antrag zu Ziffer 1. b) zusätzlich auch aus einem Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Außerdem liegt ein Verstoß gegen § 3 ArbZG vor, indem Arbeitnehmer länger als 10 Stunden am Tag beschäftigt wurden. Aus der Verletzung eines Mitbestimmungsrechts gemäß § 87 Abs. 1 BetrVG folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber, die mitbestimmungspflichtige Maßnahme zu unterlassen (grundlegend BAG 3.5.1994, AP Nr. 23 zu § 23 BetrVG 1972). Besondere Umstände, die die Vermutung der Wiederholungsgefahr (BAG 29.2.2000, AP Nr. 105 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung) entkräften könnten, gibt es nicht. Im Gegenteil sind wegen der nach wie vor angespannten Situation in der Abtei...