Chr. Hendrik Scholz, Dr. Tina Witten
Rz. 83
Die inhaltliche Ausgestaltung der Klageerwiderung orientiert sich in erster Linie an der Darlegungs- und Beweislast im Kündigungsschutzprozess. Dem Arbeitnehmer obliegt es, die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes in persönlicher und betrieblicher Hinsicht dazulegen und zu beweisen. Der Arbeitnehmer ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass sein Arbeitsverhältnis ohne rechtliche Unterbrechung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung länger als sechs Monate bestand und der betriebliche Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes eröffnet ist. Etwaigen Schwierigkeiten, die sich mangels eigener Kenntnismöglichkeiten ergeben, sind durch die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast Rechnung zu tragen.
Rz. 84
Der Arbeitgeber hat gemäß § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen. Das heißt er muss – sofern der Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes eröffnet ist – darlegen und beweisen, dass die Kündigung durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt ist. Während die Klageschrift sich auf Angaben zum Eingreifen des Kündigungsschutzgesetzes und zum Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung beschränken kann, muss der Arbeitgeber das Vorliegen einer dieser drei Kündigungsgründe substantiiert darlegen und beweisen. Die Einzelheiten der Darlegungs- und Beweislast variieren hinsichtlich der einzelnen Kündigungsgründe und werden jeweils vor den konkreten Mustern dargestellt.
Rz. 85
Hinsichtlich der Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Danach hat der Arbeitnehmer zunächst vorzutragen, dass überhaupt ein Betriebsrat besteht. Sofern der Arbeitnehmer keine Kenntnis darüber besitzt, ob und mit welchem Inhalt es ein Anhörungsverfahren gegeben hat, kann er dessen ordnungsgemäße Durchführung mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) bestreiten. Ohne entsprechendes Vorbringen des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber zur Betriebsratsanhörung nichts vortragen; das Arbeitsgericht ist nicht berechtigt, das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung von Amts wegen zu prüfen. Auf entsprechenden Vortrag des Arbeitnehmers obliegt es dem Arbeitgeber darzulegen, dass der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden ist. Dazu hat der Arbeitgeber ggf. unter Beifügung einer Kopie des Anhörungsschreibens darzulegen, wann die Anhörung mit welchem Inhalt erfolgt ist oder warum der Betriebsrat zu einzelnen Punkten bereits über einen bestimmten Kenntnisstand verfügte. Nach einem solchen Vortrag des Arbeitgebers darf sich der Arbeitnehmer nicht mehr auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränken. Nach § 138 Abs. 1 und 2 ZPO muss er sich vollständig über den vom Arbeitgeber vorgetragenen Sachverhalt erklären und darlegen, worin nach seiner Auffassung die Mängel der Betriebsratsanhörung liegen.