Chr. Hendrik Scholz, Dr. Tina Witten
aa) Beschlussfassung des Betriebsrats
Rz. 342
Für die Einleitung eines Beschlussverfahrens ist eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats über die Einleitung sowie ggf. die Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten erforderlich. Die Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses setzt voraus, dass er in einer Betriebsratssitzung gefasst worden ist, zu der die Mitglieder des Betriebsrats nach § 29 Abs. 2 S. 3 BetrVG rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung geladen wurden. Im BR-Beschluss müssen die im Beschlussverfahren zu stellenden Anträge nicht bereits vollständig vorformuliert sein. Ausreichend ist es, wenn der Gegenstand, über den im Beschlussverfahren eine Klärung herbeigeführt werden soll, und das angestrebte Ergebnis bezeichnet sind. Die Anforderungen an Video-/Telefon-Sitzungen nach § 30 Abs. 2 BetrVG sind zu beachten.
bb) Feststellungsantrag
Rz. 343
Wenn es an einer groben Pflichtverletzung mangelt, weil die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen noch ungeklärt sind, kann der Betriebsrat das Bestehen einer Verpflichtung des Arbeitgebers mit Hilfe eines Feststellungsantrags gerichtlich klären lassen, um im Wiederholungsfall nach § 23 Abs. 3 BetrVG vorgehen zu können. Es sollte rechtzeitig ein entsprechender Hilfsantrag gestellt werden.
cc) Bestimmtheitsgebot
Rz. 344
Im Antrag müssen die Handlungen, die der Arbeitgeber vornehmen oder unterlassen soll, so konkret bezeichnet sein, dass der Arbeitgeber erkennen kann, was er tun oder unterlassen soll. Allein die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe führt noch nicht zur Unbestimmtheit und damit zur Unzulässigkeit des Antrags. Den Antrag, den Betriebsrat über künftige "Informations- und Bildungsveranstaltungen" rechtzeitig vorher zu unterrichten, fand das BAG zu unbestimmt, nicht dagegen einen Antrag, der z.B. auf künftige "Informationsveranstaltungen gleicher Art wie derjenigen vom 2.6.1977" Bezug nimmt.
Im Schrifttum wird das Erfordernis der konkreten Bezeichnung der vorzunehmenden bzw. zu unterlassenden Handlung zum Teil entschieden abgelehnt, weil so der Zweck der Sicherung der betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung nicht erreicht werden könne.
Ein mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässiger Leistungsantrag kann u.U. in einen Feststellungsantrag umgedeutet werden, an den hinsichtlich der Bestimmtheit geringere Anforderungen zu stellen sind. Im Zweifelsfall sollte man solcher gerichtlichen Unterstützung durch einen Hilfsantrag zuvorkommen.
dd) Einstweilige Verfügung
Rz. 345
Umstritten ist, ob ein Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann, angesichts dessen, dass die Verhängung von Ordnungs- oder Zwangsgeld nach § 23 Abs. 3 S. 2 BetrVG die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung voraussetzt.