Rz. 604

Der Beschäftigungsanspruch kann nicht nur in seinem Bestand, sondern auch in seinem Inhalt streitig sein, nämlich wenn die dem Arbeitnehmer zugewiesenen Aufgaben nicht den vertraglich vereinbarten entsprechen. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer einseitigen Versetzung auf einen geringerwertigen Arbeitsplatz.

Auch der Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung kann im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.[1334] Hinsichtlich des Verfügungsanspruchs und des Verfügungsgrundes gelten im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie bei einer Nichtbeschäftigung. Wichtig ist, bei einer auf die vertragsgemäße Beschäftigung gerichteten einstweiligen Verfügung im Verfügungsantrag im Einzelnen die Arbeitsbedingungen wiederzugeben, unter denen die Beschäftigung erfolgen soll.[1335] Denn diese sind in diesem Verfahren gerade streitig.

 

Rz. 605

 

Praxistipp

Wird die beantragte einstweilige Verfügung erlassen, so muss sie innerhalb eines Monats vollzogen werden. Die Vollziehung erfolgt durch Zustellung im Parteibetrieb oder den Gerichtsvollzieher. Dies gilt auch, wenn die einstweilige Verfügung aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil ergeht; die von Amts wegen erfolgende Zustellung des Urteils entbindet nicht von dieser Vollstreckungsvoraussetzung. Umstritten ist, ob auch die tatsächlich erfolgte (Weiter-)Beschäftigung oder die Beantragung eines Ordnungsmittels als ausreichende Vollziehung anzusehen ist.[1336]

[1334] Vgl. LAG Chemnitz 8.3.1996 – 3 Sa 77/96, NZA-RR 1997, 4; LAG München 18.9.2002 – 5 Sa 619/02, NZA-RR 2003, 269; LAG Schleswig-Holstein 28.6.2006 – 6 Sa 252/05, BeckRS 2006 42890; vgl. auch Korinth, I Rn 50.
[1335] Vgl. dazu Ostrowicz/Künzl/Scholz, Rn 835; Korinth, I Rn 50.
[1336] Zur Vollstreckung des Weiterbeschäftigungsanspruchs vgl. Leydecker/Heider/Fröhlich, BB 2009, 2703.

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