Chr. Hendrik Scholz, Dr. Tina Witten
Rz. 263
Erteilt der Arbeitgeber im Nachgang zu einem Auskunftsverlangen keine oder keine ordnungsgemäße Auskunft, so kann der Beschäftigte seinen individuellen Auskunftsanspruch – etwa in Form einer Stufenklage – gerichtlich geltend machen. Zugleich liegt in einem solchen Verhalten des Arbeitgebers ein Indiz für einen Verstoß gegen das Entgeltgleichheitsgebot begründet, was im Hinblick auf eine mögliche Zahlungsklage des betreffenden Beschäftigten nach § 15 Abs. 5 EntgTranspG zu einer Beweislastumkehr führt.
Rz. 264
Erteilt der Arbeitgeber hingegen ordnungsgemäß Auskunft, hat er seine Pflichten aus dem EntgTranspG zunächst erfüllt. Ergibt sich aus der Auskunft, dass das Entgelt des Beschäftigten unterhalb des Medians der Vergleichsgruppe liegt, kann der Beschäftigte seinen Erfüllungsanspruch auf gleiches Entgelt aus § 7 EntgTranspG durchsetzen. Allerdings kommt hierbei die Beweislastumkehr des § 15 Abs. 5 EntgTranspG nicht zum Tragen. Der Umstand, dass eine Auskunft gem. § 11 EntgTranspG eine Schlechterstellung ergibt, stellt zudem – selbst bei großen Vergütungsunterschieden – allein kein hinreichendes Indiz dar, welches mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Diskriminierung wegen des Geschlechts vermuten ließe, so dass auch die prozessualen Darlegungs- und Beweislastregeln des § 22 AGG nicht automatisch, sondern nur dann ausgelöst werden, wenn der benachteiligte Arbeitnehmer weitere Indizien für eine Geschlechtsdiskriminierung vorträgt, wofür es nach neuerer Rechtsprechung des BAG u.a. ausreicht, wenn die klagende weibliche Arbeitnehmerin ein höheres Gehalt eines einzigen männlichen Kollegen darlegt, der die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet; in diesem Fall kann der Arbeitgeber die vermutete Entgeltdiskriminierung nicht auf ein besseres Verhandlungsgeschick des vergleichbaren männlichen Kollegen im Rahmen individueller Gehaltsverhandlungen widerlegen. Dem Ergebnis des von dem Beschäftigten durchgeführten Auskunftsersuchens kommt jedoch allein im Zweifel nur sehr eingeschränkter Wert bei der finalen Durchsetzung eines Erfüllungsanspruchs zu.
Rz. 265
Hat ein Beschäftigter ein Auskunftsverlangen eingereicht, kann er erst nach Ablauf von zwei Jahren erneut eine Auskunft i.S.d. §§ 10 ff. EntgTranspG verlangen, es sei denn, er kann darlegen, dass sich die Voraussetzungen im Nachgang zu seinem vorherigen Auskunftsverlangen wesentlich verändert haben (§ 10 Abs. 2 S. 2 EntgTranspG).