Rz. 625
Der Arbeitgeber ist auch dann verpflichtet, einen Interessenausgleich bis hin zur Einigungsstelle zu versuchen, wenn der Betriebsrat einen Sozialplan nach § 112a BetrVG (geringfügiger Personalabbau, Unternehmensneugründung) nicht erzwingen kann.[1364]
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