Isabel Hexel, Martina Hidalgo
Rz. 524
Die Beschwerdeschrift ist beim zuständigen LAG einzureichen. Wird sie beim Arbeitsgericht eingereicht, ist für die Wahrung der Beschwerdefrist der Eingang beim LAG maßgebend, an das das Arbeitsgericht die Beschwerde weiterzuleiten hat. Sind Arbeitsgericht und LAG unter derselben Adresse zu erreichen, geht die Beschwerdeschrift dem Gericht zu, an das sie adressiert ist. Bei dem Einsatz moderner Kommunikationsmittel sind die für die Berufung dargestellten Grundsätze (siehe Rdn 149 ff., 138) zu beachten.
Rz. 525
Die Beschwerdeschrift muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss die Beschwerde eingelegt wird, § 89 Abs. 2 S. 1 ArbGG. Zur Bezeichnung des Beschlusses gehören Gericht, Aktenzeichen und Datum der Verkündung. Der Beschwerdeführer ist in der Beschwerdeschrift zu benennen. Ist nicht erkennbar, für wen das Rechtsmittel eingelegt worden ist, ist die Beschwerde unzulässig. Die Bezeichnung der weiteren Beteiligten ist nicht erforderlich, aber hilfreich. Die Beschwerde darf nicht unter einer Bedingung eingelegt werden.
Rz. 526
Die Beschwerde muss schriftlich eingelegt und von einem Rechtsanwalt oder einem Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 S. 2 ArbGG unterzeichnet werden. Etwaige Mängel können nur innerhalb der Beschwerdefrist behoben werden. Auch die Rücknahme der Beschwerde, die jederzeit möglich ist, muss durch einen Rechtsanwalt oder einen Vertreter i.S.v. § 11 Abs. 2 ArbGG schriftsätzlich gegenüber dem LAG erklärt werden, § 11 Abs. 4 ArbGG. Darüber hinaus ist eine Vertretung des Beschwerdeführers im gesamten Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. Hat der Betriebsrat den für ihn auftretenden Prozessbevollmächtigten nicht, wie erforderlich, durch ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss ermächtigt, kann der Vertretungsmangel durch eine nachträgliche ordnungsgemäße Beschlussfassung und deren Nachweis auch noch im Rechtsmittelverfahren geheilt werden.
Rz. 527
Den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterschrift ist genügt, wenn die Identität des Unterschreibenden ausreichend durch einen Schriftzug mit individueller Struktur gekennzeichnet ist. Eine Paraphe reicht unter bestimmenden Schriftsätzen nicht aus.
Rz. 528
Nach § 519 Abs. 3 ZPO soll der Beschwerdeschrift eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses beigefügt und nach §§ 519 Abs. 4, 133 ZPO sollen die erforderliche Zahl an Abschriften für die übrigen Beteiligten beigelegt werden. Es ist ratsam, eine Abschrift des angefochtenen Beschlusses beizufügen, denn das Beschwerdegericht kann dann bei etwaigen Fehlern in der Beschwerdeschrift erkennen, welcher Beschluss angefochten werden soll.