Chr. Hendrik Scholz, Dr. Tina Witten
Rz. 522
Die Beschwerdeschrift ist beim zuständigen LAG einzureichen. Wird sie beim Arbeitsgericht eingereicht, ist für die Wahrung der Beschwerdefrist der Eingang beim LAG maßgebend, an das das Arbeitsgericht die Beschwerde weiterzuleiten hat. Sind Arbeitsgericht und LAG unter derselben Adresse zu erreichen, geht die Beschwerdeschrift dem Gericht zu, an das sie adressiert ist. Bei dem Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel im Rahmen des ERV sind die für die Berufung dargestellten Grundsätze (siehe Rdn 149 ff., 138) zu beachten.
Rz. 523
Die Beschwerdeschrift muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss die Beschwerde eingelegt wird, § 89 Abs. 2 S. 1 ArbGG. Zur Bezeichnung des Beschlusses gehören Gericht, Aktenzeichen und Datum der Verkündung. Der Beschwerdeführer ist in der Beschwerdeschrift zu benennen. Ist nicht erkennbar, für wen das Rechtsmittel eingelegt worden ist, ist die Beschwerde unzulässig. Die Bezeichnung der weiteren Beteiligten ist nicht erforderlich, aber hilfreich. Die Beschwerde darf nicht unter einer Bedingung eingelegt werden.
Rz. 524
Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem Verbandsvertreter bzw. einem Gewerkschafts-/Rechtssekretär nach § 11 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 11 Abs. 4 S. 2 ArbGG unterzeichnet werden. Etwaige Mängel können nur innerhalb der Beschwerdefrist behoben werden. Auch die Rücknahme der Beschwerde, die jederzeit möglich ist, muss durch einen Rechtsanwalt oder einen Vertreter i.S.v. § 11 Abs. 2 ArbGG schriftsätzlich gegenüber dem LAG erklärt werden, § 11 Abs. 4 ArbGG. Darüber hinaus ist eine Vertretung des Beschwerdeführers im gesamten Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. Hat der Betriebsrat den für ihn auftretenden Prozessbevollmächtigten nicht, wie erforderlich, durch ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss ermächtigt, kann der Vertretungsmangel durch eine nachträgliche ordnungsgemäße Beschlussfassung und deren Nachweis auch noch im Rechtsmittelverfahren geheilt werden.
Rz. 525
Den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterschrift ist genügt, wenn die Identität des Unterschreibenden ausreichend durch einen Schriftzug mit individueller Struktur gekennzeichnet ist. Eine Paraphe reicht unter bestimmenden Schriftsätzen nicht aus.
Rz. 526
Nach dem entsprechend geltenden § 519 Abs. 3 ZPO soll der Beschwerdeschrift eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses beigefügt und nach §§ 519 Abs. 4, 133 ZPO sollen die erforderliche Zahl an Abschriften für die übrigen Beteiligten beigelegt werden. Das gilt allerdings nicht für elektronisch übermittelte Dokumente sowie für Anlagen, die dem Gegner bereits vorliegen. Es ist ratsam, den angefochtenen Beschluss beizufügen, denn das Beschwerdegericht kann dann bei etwaigen Fehlern in der Beschwerdeschrift erkennen, welcher Beschluss angefochten werden soll.