Chr. Hendrik Scholz, Dr. Tina Witten
Rz. 468
Die Entscheidung des Gerichts ersetzt die Einigung der Betriebsparteien zur Person des Einigungsstellenvorsitzenden bzw. zur Anzahl der Beisitzer. Auch wenn eine einseitige Ablehnung des gerichtlich bestellten Einigungsstellenvorsitzenden oder der gerichtlich festgelegten Anzahl der Beisitzer nicht möglich ist, bleibt es den Parteien unbenommen, einverständlich einen anderen Vorsitzenden zu bestellen oder eine andere Anzahl an Beisitzern zu bestimmen.
Die Einigungsstelle ist an den durch das Gericht bestimmten Kompetenzrahmen gebunden, der nur bei Einverständnis beider Betriebspartner überschritten werden darf. Allerdings bindet der Beschluss die Einigungsstelle nicht in der Entscheidung über ihre Zuständigkeit. Denn das Gericht prüft die Zuständigkeit nur kursorisch. Trotz ihrer Errichtung durch gerichtlichen Beschluss kann die Einigungsstelle ihre Zuständigkeit daher verneinen und das Einigungsstellenverfahren damit beenden.
Rz. 469
Lehnt das Gericht den Antrag wegen offensichtlicher Unzuständigkeit der Einigungsstelle ab, bleibt den Betriebsparteien die Möglichkeit, das Bestehen des geltend gemachten Mitbestimmungsrechts im sogenannten Vorabentscheidungsverfahren feststellen zu lassen.
Der gerichtlich bestellte Vorsitzende kann im Einigungsstellenverfahren trotz des Beschlusses wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, selbst wenn die Besorgnis der Befangenheit schon im Zeitpunkt des gerichtlichen Beschlusses bestand. Unter entsprechender Anwendung der Vorschriften über das schiedsgerichtliche Verfahren (§ 1037 ZPO) entscheidet die Einigungsstelle über die Ablehnung des Vorsitzenden, wobei dieser von der Teilnahme an der Beschlussfassung der Einigungsstelle ausgeschlossen ist.
Rz. 470
Der Beschluss ersetzt die Einigung der Betriebsparteien zur Person des Einigungsstellenvorsitzenden, verpflichtet die bestellte Person jedoch nicht zur Übernahme des Amtes. Der Antragsteller sollte daher zuvor die Zusage des Benannten einholen, im Fall der gerichtlichen Bestellung das Amt anzutreten. Lehnt der Benannte die Übernahme des Amtes ab, ist ein neues Gerichtsverfahren erforderlich, es sei denn die Beteiligten einigen sich auf freiwilliger Basis auf einen anderen Vorsitzenden.
Rz. 471
Eine Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss ist nicht möglich. Dogmatisch lässt sich dies damit begründen, dass § 100 Abs. 1 S. 3 ArbGG ausdrücklich nicht auf § 85 ArbGG verweist. In der Praxis ist eine Vollstreckung regelmäßig aber auch nicht erforderlich. Denn für das Tätigwerden der Einigungsstelle gilt die Offizialmaxime. Die Einigungsstelle wird nach der gerichtlichen Entscheidung also unter der Leitung des durch das Arbeitsgericht bestellten Vorsitzenden von sich aus tätig werden.