Rz. 685

Die einstweilige Verfügung ist stets vorläufig vollstreckbar.[1445] Eine aufschiebende Wirkung nach § 87 Abs. 4 ArbGG hat die Beschwerde der unterlegenen Partei nicht.[1446] Die Ausfertigung bedarf zur Vollstreckung keiner Vollstreckungsklausel, § 929 Abs. 1, § 936 ZPO.

[1445] HK-ArbR/Henssen, § 85 ArbGG Rn 31. Ansonsten weisen in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nur vermögensrechtliche Beschlüsse die vorläufige Vollstreckbarkeit auf, die keiner entsprechenden Tenorierung bedarf, LAG Berlin-Brandenburg 17.7.2012 – 10 Ta 1367/12, juris.
[1446] HK-ArbR/Henssen, § 85 ArbGG Rn 31.

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