Rz. 685
Die einstweilige Verfügung ist stets vorläufig vollstreckbar.[1445] Eine aufschiebende Wirkung nach § 87 Abs. 4 ArbGG hat die Beschwerde der unterlegenen Partei nicht.[1446] Die Ausfertigung bedarf zur Vollstreckung keiner Vollstreckungsklausel, § 929 Abs. 1, § 936 ZPO.
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