Rz. 372

Zum Streitwert des Antrags auf Zustimmungsersetzung vgl. die obigen Ausführungen (siehe Rdn 362). Wird ein allgemeiner Feststellungsantrag vorgeschaltet (siehe Rdn 368), so wirkt sich dieser nicht streitwerterhöhend aus.[882] Begründung: Das Arbeitsgericht müsste diese Feststellung auch ohne Antrag treffen. Der Antrag auf Feststellung der Dringlichkeit einer vorläufigen personellen Maßnahme wird i.d.R. mit dem halben Wert des Antrags auf Zustimmungsersetzung angesetzt. Es kommt dann also darauf an, wie dieser Antrag auf Zustimmungsersetzung bewertet wird. Der Dringlichkeitsantrag wird entweder mit dem hälftigen Ausgangswert gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, also 2.500 EUR, angesetzt[883] oder mit einem Bruttomonatsgehalt oder 1,5 Bruttomonatsgehältern bewertet.[884] Der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit bewertet das Verfahren gemäß § 100 BetrVG ebenfalls mit der Hälfte des Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG.[885]

[883] LAG Berlin 21.10.2002 – 17 Ta 6085/02, NZA-RR 2003, 384; LAG Schleswig-Holstein 14.8.2007 – 1 Ta 111/07, NZA-RR 2007, 659; Tschöpe/Fleddermann, Arbeitsrecht Handbuch, IV Rn 115.
[884] LAG Hamburg 26.7.2010 – 7 Ta 13/10, BeckRS 2011, 70960, und LAG Hamburg 13.6.2016 – 4 Ta 11/16, juris: 1 Bruttomonatsgehalt; LAG Hamm 30.11.2009 – 10 Ta 601/09, BeckRS 2010, 66695: 1,5 Bruttomonatsgehälter; so auch Paschke, in: Tschöpe/Ziemann/Altenburg, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, Rn 198 ff.
[885] Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit, überarbeitete Fassung 9.2. 2018, dort II. Nr. 14.5.

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