Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert eines Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Einstellung oder Versetzung
Leitsatz (amtlich)
Der Gegenstandswert eines Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Einstellung oder Versetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG wie auch der Gegenstandswert eines Verfahrens zur Aufhebung der vorgenannten Maßnahmen (§ 101 BetrVG) ist grundsätzlich mit dem Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG (derzeit 5.000,00 €) zu bemessen. Die Orientierung am Vierteljahresgehalt des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG wird aufgegeben (Änderung der Rechtsprechung).
Normenkette
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; GKG § 42 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 5 Abs. 3, §§ 40, 99, 101
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 22.07.2016; Aktenzeichen 12 BV 313/14) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.07.2016 - 12 BV 313/14 in Gestalt des Abhilfebeschlusses vom 02.09.2016 aufgehoben.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren im Allgemeinen wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde der Arbeitgeberin und die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats werden zurückgewiesen.
Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats haben eine Gerichtsgebühr von 50,00 € zu tragen.
Gründe
I.
Streitig ist die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Rechtsanwaltsvergütung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats in einem Beschlussverfahren nach § 101 BetrVG. Darin hatte der Betriebsrat beantragt,
der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung des Arbeitnehmers F. V. als Leiter der Hauptabteilung ... aufzuheben.
Entsprechende Anträge betreffend die Versetzung oder Einstellung anderer Hauptabteilungsleiter verfolgte der Betriebsrat in zwölf weiteren Beschlussverfahren gesondert. In allen Fällen machte er geltend, gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG an der Maßnahme zu beteiligen zu sein, da die Hauptabteilungsleiter keine leitenden Angestellten seien.
Das Verfahren endete durch gerichtlichen Vergleich.
Mit Beschluss vom 22.07.2016 hat das Arbeitsgericht auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats den Streitwert für das Verfahren im Allgemeinen "in Anlehnung an § 42 GKG" auf 15.000,00 € (3 x 5.000,00 €) festgesetzt. Gegen die am 26.07.2016 zugestellte Entscheidung haben die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats am 02.08.2016 und die Arbeitgeberin am 09.08.2016 Beschwerde eingelegt.
Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats haben geltend gemacht, das Bruttomonatsgehalt des betroffenen Arbeitnehmers F. V. habe nach ihrer Kenntnis 12.500,00 € betragen. Sie haben beantragt, den Gegenstandswert in Anlehnung an § 42 GKG auf 37.500,00 € festzusetzen.
Die Arbeitgeberin hat mir Schriftsatz vom 09.08.2016 das Bruttomonatsgehalt von F. V. mit 16.750,00 € angegeben. Sie wendet sich gegen eine Festsetzung des Streitwerts in Anlehnung an § 42 GKG und hält eine Festsetzung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Höhe von 5.000,00 € für angemessen. Sofern aber in Anlehnung an § 42 GKG ein Mehrfaches eines Bruttomonatsgehalts angesetzt werde, betrage der Gegenstandswert lediglich zwei Monatsgehälter und müsse wegen der weiteren Parallelverfahren auf 1/3 reduziert werden (somit auf 11.166,67 €).
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats im Beschluss vom 02.09.2016 abgeholfen und den Streitwert im Hinblick auf die "(vermutliche) Gehaltshöhe von mindestens 12.500,00 €" auf 37.500,00 € festgesetzt. Wegen der Beschwerde der Arbeitgeberin hat es die Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.
II.
Die wegen der Gerichtskostenfreiheit des Beschlussverfahrens (§ 2 Abs. 2 GKG) gemäß § 33 RVG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin, deren Rechtsschutzbedürfnis in der Frage der Vergütung des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats aus § 40 BetrVG folgt (LAG Düsseldorf 12.06.2012 - 2 Ta 186/12, Rn. 13), ist weitgehend begründet. Die zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats, die trotz Abhilfe durch das Arbeitsgericht wegen der Identität des streitigen Gegenstandswerts dem Beschwerdegericht zusammen mit der Beschwerde der Arbeitgeberin zur Entscheidung anfiel, ist unbegründet. Der Gegenstandswert für das Verfahren (und damit auch für den Vergleich) ist nicht in Anlehnung an § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG mit einem Vierteljahresentgelt zu bemessen. Maßgebend ist vielmehr grundsätzlich der Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG. Wegen der Besonderheiten der hier gegebenen Konstellation beträgt der Gegenstandswert 10.000,00 €.
1. Für Verfahren nach §§ 99, 101 BetrVG fehlen Wertvorschriften. Nach nahezu allgemeiner Meinung handelt es sich bei ihnen zudem um nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG (etwa LAG Hamm 28.04.2005 - 10 TaBV 11/05 - NZA-RR 2005, 435; LAG Köln 11.07.2012 - 12 Ta 78/12, AE 2013, 28; LAG Düsseldorf 12.06.2012 - 2 Ta 186/12, [...]). Es ge...