Rz. 160

 

Gebühr nach § 13 RVG

RVG Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) Vergütungsverzeichnis Nr. 1000 – Einigungsgebühr (ab dem 1.8.2013 geltende Fassung)[166]

(1)

1Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den

1. der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird oder
2. die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung und, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen geregelt wird (Zahlungsvereinbarung).

2Die Gebühr entsteht nicht, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt.

3Im Privatklageverfahren ist Nummer 4147 anzuwenden.

(2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrags im Sinne des Absatzes 1 nicht ursächlich war.
(3) Für die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen Vertrag entsteht die Gebühr, wenn die Bedingung eingetreten ist oder der Vertrag nicht mehr widerrufen werden kann.
(4) Soweit über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann, gelten die Absätze 1 und 2 auch bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts.
(5)

1Die Gebühr entsteht nicht in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen (§ 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG).

2Wird ein Vertrag, insbesondere über den Unterhalt, im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Verfahren geschlossen, bleibt der Wert dieser Verfahren bei der Berechnung der Gebühr außer Betracht.

3In Kindschaftssachen ist Absatz 1 Satz 1 und 2 auch für die Mitwirkung an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, entsprechend anzuwenden.

 

Rz. 161

Die Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV-RVG: 1,5 Gebühr) entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.

 

Rz. 162

Wird der Rechtsstreit dadurch beendet, dass der Schadenersatzschuldner die geforderte Leistung erbringt, ohne dass weitere Verhandlungen erforderlich waren, fallen weder Einigungs-[167] noch Terminsgebühr an.[168] Werden Ansprüche teilweise abgerechnet, reduziert sich der Streitwert der Einigungsgebühr auf den streitigen und nicht im Wege der Abrechnung bereits erledigten Teil.[169]

[166] Geändert durch Art. 8 Nr. 33 Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG) v. 23.7.2013 BGBl I 2013, 2586. Zur Gesetzesbegründung siehe BT-Drucksache 17/11471 v. 14.11.2012.
[167] BGH v. 10.10.2006 – VI ZR 280/05 – NZV 2007, 132 = VersR 2007, 810.
[168] Hanseatisches OLG v. 28.12.2005 – 8 W 234/05 – SP 2006, 224 (Keine Einigungsgebühr bei vollständiger Zahlung der Klageforderung).
[169] AG Frankfurt v. 15.10.1991 – 23 C 1466/91–39 – zfs 1992, 243.

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