Rz. 253

Sollen nur die in den Prozess eingeführten Forderungen erledigt werden, ist dies auch deutlich zum Ausdruck zu bringen.[323]

[323] KG v. 5.10.2001 – 6 U 7340/99 – BeckRS 2002, 5773 = NVersZ 2002, 457 = VersR 2002, 1541 (BGH hat Revision nicht angenommen, Beschl. v. 3.7.2002 – IV ZR 289/01) (Die in den Vergleich aufgenommene, eindeutige und umfassende Formulierung, dass sämtliche Ansprüche des Kl. aus dem Vorfall vom 8.11.1992, seien sie bekannt oder unbekannt, mit dem Vergleich ausgeglichen seien, lässt eine abweichende Auslegung nicht zu. Wäre es den Parteien des Vergleichs nur um eine Regelung der seinerzeit rechtshängigen Ansprüche gegangen, dann hätten sie die für diesen Fall in gerichtlichen Vergleichen allgemein übliche Formulierung "zum Ausgleich der Klageforderung" gewählt. Aus dem Umstand, dass sie diese gängige Formulierung nicht gewählt haben, kann nur geschlossen werden, dass es den Parteien gerade um die Regelung sämtlicher Ansprüche ging, die dem Kl. gegen den Schädiger aus dem Vorfall vom 8.11.1992 zustanden.).

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